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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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dernis irrelevant. Es ist Sache der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen<br />

Behörden, erhebliche Gesundheitsgefährdungen, die durch den Vollzug der<br />

Rückführung selbst konkret drohen, angemessen zu berücksichtigen. Die mit<br />

dem Vollzug der Abschiebung betrauten Stellen sind auch von Amts wegen zur<br />

Beachtung solcher tatsächlichen Abschiebungshindernisse in jedem Stadium<br />

der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und haben ggf. durch ein vorübergehendes<br />

Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende<br />

tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwenigen Vorkehrungen zu<br />

treffen. Diese verfassungsrechtlich begründete Pflicht ist aber auf den eigentlichen<br />

Vorgang der Abschiebung beschränkt und kann allenfalls Vorkehrungen<br />

erfordern, die den Übergang in eine ärztliche Versorgung im Zielstaat ermöglichen,<br />

nicht aber solche, die auf eine dauernde ärztliche Versorgung im Zielstaat<br />

gerichtet sind. Erscheint letztere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht<br />

als gewährleistet, ist dies allein bei der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse<br />

nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu berücksichtigen. Regelmäßig<br />

ist ohne konkrete Anhaltspunkte, die Bedenken überhaupt rechtfertigen<br />

könnten, von einer Reisefähigkeit auszugehen. Schlüssig vorgetragen oder<br />

bekannte Indizien für eine mögliche Reiseunfähigkeit sind zu prüfen und zu<br />

bewerten. Ist ein der Rückführung entgegenstehender Vortrag <strong>zum</strong> Gesundheitszustand<br />

<strong>zum</strong>indest beachtlich, wird zur Überprüfung regelmäßig eine ergänzende<br />

ärztliche Stellungnahme notwendig sein, wenn das beigebrachte<br />

ärztliche Zeugnis nicht bereits die Reiseunfähigkeit mit allen notwendigen Begründungen<br />

nachvollziehbar und ohne jeden Zweifel belegt (s. Merkblatt für die<br />

ärztliche Prüfung der Reisefähigkeit in der Anlage). Das Merkblatt ist dem Arzt<br />

mit dem Untersuchungsauftrag zu übersenden. Zweifel sind insbesondere<br />

dann gerechtfertigt, wenn Reiseunfähigkeit erst im Stadium der Abschiebung<br />

geltend gemacht wird; Ausnahmen gelten bei akut auftretenden erheblichen<br />

Gesundheitsproblemen und für eine Erkrankung an PTBS. In diesem Zusammenhang<br />

ist stets die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

trotz der bestehenden Erkrankung die Möglichkeit besteht, durch geeignete<br />

Maßnahmen die vorgesehene (Flug-)Reise ohne erhebliche Gesundheitsgefährdung<br />

durchzuführen.<br />

58.0.8.4.2 Häufig werden sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, für deren<br />

Prüfung das BAMF gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 42 <strong>Asyl</strong>VfG zuständig ist, als<br />

auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend gemacht, oder aber<br />

die Ausländerbehörde hat beide Vorbringen zu prüfen, wenn ein <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

nicht durchgeführt worden ist. Zu prüfen ist dann zunächst, ob ein zielstaatsbezogenes<br />

Abschiebungshindernis vorliegt. Ist für diese Prüfung das BAMF zuständig,<br />

hat die Ausländerbehörde insoweit auf dessen Zuständigkeit zu verwiesen<br />

und im konkreten Fall eine Frist zu setzen, bis zu deren Ablauf ein entsprechender<br />

Antrag beim BAMF zu stellen ist, sofern das im Stadium des Verfahrens<br />

noch möglich ist. Macht der Ausländer von dieser Möglichkeit keinen<br />

Gebrauch oder läuft die Abschiebung bereits, ist die Ausländerbehörde an eine<br />

bereits getroffene Feststellung des BAMF und ggf. der Verwaltungsgerichte an<br />

das Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 gebunden. Ihre<br />

Prüfung beschränkt sich in diesem Falle auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses.<br />

Wird ein Antrag beim BAMF gestellt, entscheidet die Ausländerbehörde<br />

über das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses<br />

nur dann bereits vor der Entscheidung des BAMF, wenn das Abschiebungshindernis<br />

nicht im Rahmen eines <strong>Asyl</strong>folgeantrages geltend gemacht<br />

wird, sondern lediglich im Rahmen eines isolierten Wiederaufgreifensantrages<br />

zu der Entscheidung des BAMF nach § 60, der ohne entsprechende<br />

Anordnung nach § 123 VwGO nicht zur Aussetzung der Abschiebung führt.<br />

Auch in diesem Falle wird es sich jedoch regelmäßig empfehlen, vor einer Prüfung<br />

von Vollstreckungshindernissen und Terminierung der Rückführung mit<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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