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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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oder 5 des Gesetzes besitzt. Eine Ausnahme von der Voraussetzung des Besitzes<br />

einer Aufenthaltserlaubnis gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung aus<br />

Gründen nicht beantragen konnte, die er nicht zu vertreten hat. Der Besitz der<br />

Aufenthaltsberechtigung steht dem der Niederlassungserlaubnis gleich (Erst-<br />

Recht-Schluss).<br />

31.1.1.4 Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn für den Ausländer, zu dem der<br />

Nachzug stattgefunden hat, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 ausgeschlossen war, weil nur § 31 Abs. 2 eine Einschränkung enthält,<br />

die dies ausschließt. In derartigen Fällen sollte daher von der Ermessensregelung<br />

des § 30 Abs. 2 kein Gebrauch gemacht werden (vgl. Nummer<br />

30.2.2).<br />

31.1.1.5 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht von der Zustimmung<br />

der Bundesanstalt für Arbeit abhängig. Sie gilt ohne Beschränkungen<br />

auch für eine selbständige Erwerbstätigkeit.<br />

31.2 Wegfall der Frist in Fällen besonderer Härte<br />

31.2.1 § 31 Absatz 2 verlangt für die Verkürzung der Zweijahresfrist des Abs. 1 Nr. 1<br />

das Vorliegen einer besonderen Härte. Es handelt sich bei dem Begriff der „besonderen<br />

Härte“ um einen unbestimmten Gesetzesbegriff und nicht um eine<br />

Ermächtigung zur Ausübung behördlichen Ermessens. Liegt eine besondere<br />

Härte tatbestandlich vor, ist daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen<br />

zwingend auch vor Ablauf der Zweijahresfrist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,<br />

es sei denn, es läge ein Missbrauchsfall (Satz 3) vor. Unverzichtbare<br />

Voraussetzung in den Fällen des Abs. 2 ist, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt war, nicht gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 oder aufgrund sonstiger Regelungen (z.B. § 26 BeschV) ausgeschlossen<br />

war.<br />

31.2.2 Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten entweder<br />

bei der Rückkehr oder für den Fall des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange<br />

droht.<br />

31.2.2.1 Schutzwürdige Belange können im Falle der Rückkehr insbesondere dann beeinträchtigt<br />

sein, wenn<br />

- der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht<br />

oder misshandelt hat und bei Verpflichtung zur Rückkehr das Kindeswohl<br />

gefährdet wäre,<br />

- die Betreuung eines behinderten Kindes, das auf Beibehaltung des<br />

spezifischen sozialen Umfeldes existentiell angewiesen ist, im Herkunftsland<br />

nicht sichergestellt werden kann,<br />

- davon auszugehen ist, dass dem nachgezogenen Ehegatten im Heimatland<br />

jeglicher Kontakt zu eigenen Kindern willkürlich und zwangsweise<br />

auf Dauer untersagt wird und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre,<br />

- eine Schwangerschaft besteht und davon auszugehen ist, dass im Ausland<br />

eine Zwangsabtreibung droht,<br />

- eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland durch die gesamte Familie<br />

nicht zu erwarten ist und ein Kind mit Bleiberecht zurückgelassen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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