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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Reiseausweises hinaus oder sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer<br />

des Reiseausweises. Allerdings hat Deutschland zu der letztgenannten Möglichkeit<br />

einen Vorbehalt erklärt, der für und gegen Deutschland gilt.<br />

51.7.3 Bei Reisen in den Verfolgerstaat ist zu prüfen, ob die Anerkennung gemäß<br />

§ 72 Abs. 1 Nr. 1 <strong>Asyl</strong>VfG erloschen ist.<br />

52 Zu § 52 Widerruf<br />

52.0 Allgemeines<br />

52.0.1 § 52 regelt die Gründe für den Widerruf eines Aufenthaltstitel abschließend.<br />

Die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf<br />

von Verwaltungsakten sind daher auf die Aufenthaltstitel nicht ergänzend<br />

anwendbar. Entfällt jedoch nachträglich eine für die Erteilung, Verlängerung<br />

oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, ist der<br />

Aufenthaltstitel nachträglich zeitlich zu beschränken (§ 7 Abs. 2 Satz 2).<br />

52.0.2 Die Regelung des § 52 schließt aber nicht die Rücknahme eines Aufenthaltstitels<br />

nach § 48 VwVfG aus. Hat der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten,<br />

soll die Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

angeordnet werden, ansonsten mit Wirkung für die Zukunft. Der Aufenthaltstitel<br />

ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.<br />

52.1 Widerrufsgründe<br />

52.1.0 Allgemeines<br />

Sobald die Ausländerbehörde oder eine andere für den Widerruf zuständige<br />

Behörde von dem Eintritt eines gesetzlichen Widerrufsgrunds Kenntnis erlangt,<br />

hat sie eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob der Aufenthaltstitel<br />

widerrufen werden soll. Über den Widerruf darf erneut nur entschieden werden,<br />

wenn einer der Gründe des § 51 VwVfG vorliegt. Wird von einem Widerruf<br />

abgesehen, ist dies in der Ausländerakte zu vermerken. In diesem Falle ist<br />

ein späterer Widerruf nur möglich, wenn er sich auf neue Gründe stützt.<br />

52.1.1 Nichtbesitz eines Passes oder Passersatzes<br />

52.1.1.0 § 52 Abs. 1 Nr. 1 erfasst nur den Fall, dass der Verlust des Passes oder Passersatzes<br />

nach der Erteilung oder Verlängerung des (letzten) Aufenthaltstitels<br />

eingetreten ist. Unerheblich sind die Gründe. Es spielt keine Rolle, ob der<br />

Pass gestohlen, verloren, vernichtet, entzogen oder ungültig geworden ist. Auf<br />

ein Verschulden des Ausländers kommt es ebenfalls nicht an; diese Frage ist<br />

aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.<br />

52.1.1.1 Der Aufenthaltstitel ist zu widerrufen, wenn der Ausländer <strong>zum</strong>utbare Anforderungen<br />

zur Erlangung eines neuen Passes nicht erfüllt. Von dem Widerruf<br />

kann nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels<br />

innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und durch den Verzicht auf den<br />

Widerruf die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht wesentlich erschwert<br />

oder unmöglich wird.<br />

52.1.1.2 Ist es dem Ausländer nicht möglich, in <strong>zum</strong>utbarer Weise einen Pass wieder<br />

zu erlangen, wird über den Widerruf des Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung<br />

des aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Ein Widerruf kommt insbesondere<br />

in Betracht,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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