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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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35.4.1 Nach § 82 Abs. 1 und 2 hat der Ausländer Nachweise für die Prüfung beizubringen<br />

(z.B. fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung),<br />

ob die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich<br />

der Handlungsfähigkeit ist § 80 Abs. 1 und 4 zu beachten.<br />

36 Zu § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger<br />

36.1. Anwendungsbereich<br />

36.1.1.0 Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Satz 1 im Wege des Ermessens sonstigen<br />

Familienangehörigen, die nicht von den §§ 29 bis 33 erfasst werden, nur nach<br />

Maßgabe des § 36 erteilt werden, d.h., neben den Regelerteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 müssen die allgemeinen in § 27 und – beim Nachzug zu Ausländern<br />

- in § 29 normierten Familiennachzugsvoraussetzungen vorliegen. Die<br />

insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs auf Ehegatten und<br />

minderjährige Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung).<br />

Die Versagungsgründe des § 27 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Für<br />

den Nachzug zu Deutschen findet § 36 gemäß § 28 Abs. 4 entsprechende Anwendung.<br />

36.1.1.1 Nach § 27 Abs. 1 darf die Aufenthaltserlaubnis nur zur Herstellung und Wahrung<br />

einer familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, die grundsätzlich auf<br />

Dauer angelegt ist (Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft).<br />

36.1.1.2 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden<br />

Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:<br />

- Eltern zu ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern<br />

- volljährige Kinder zu ihren Eltern oder<br />

- Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige<br />

Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-Kind-Beziehung<br />

besteht, jedoch das Kind nicht als Pflegekind aufgenommen<br />

wird (dann ist § 32 anwendbar).<br />

36.1.1.3.1 Ein Nachzug ist durch Artikel 6 GG dann nicht geboten, wenn der nachzugswillige<br />

sonstige Familienangehörige über familiäre Bindungen im Ausland verfügt,<br />

die in gleicher oder stärkerer Weise durch Artikel 6 GG geschützt sind.<br />

36.1.1.3.2 Ein Nachzug minderjähriger sonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in<br />

aufsteigender Linie kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht,<br />

wenn sie Vollwaisen sind (z.B. Enkelkinder zu Großeltern) oder wenn die Eltern<br />

nachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Personensorge<br />

auszuüben (z.B. wegen einer Pflegebedürftigkeit). Dem steht es gleich, wenn<br />

<strong>zum</strong> Schutze des Kindes den Eltern durch eine für deutsche Stellen maßgebliche<br />

gerichtliche oder behördliche Entscheidung die Personensorge auf Dauer<br />

entzogen wurde und diese Maßnahme nicht nur auf dem Umstand beruht,<br />

dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft werden soll.<br />

Dem Wohl des Kindes kommt bei der Feststellung, ob eine außergewöhnliche<br />

Härte vorliegt, besonderes Gewicht zu. Bei der Ermessenausübung ist Nummer<br />

32.4.2 zu beachten.<br />

36.1.1.3.3 Der Nachzug minderjähriger wie volljähriger nicht mehr lediger Kinder zu ihren<br />

Eltern ins Bundesgebiet scheidet grundsätzlich aus, solange die Ehe des Kin-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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