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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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den,<br />

- die Standesämter,<br />

- 340 -<br />

- die Behörden in Erziehung, Bildung und Wissenschaft,<br />

- die Träger der Sozialhilfe,<br />

- die Jugendämter,<br />

- die Bundesagentur für Arbeit und<br />

- die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.<br />

87.2.2.2 Kraft Gesetzes besteht eine räumliche Beschränkung bei<br />

- einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach § 61 Abs. 1 Satz<br />

1 auf das Gebiet des Landes, zu dem die Ausländerbehörde gehört,<br />

- einem Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausreiseverfügung nach<br />

§ 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach<br />

§ 58a besteht (§ 54a Abs. 2) auf den Bezirk der Ausländerbehörde und<br />

- einer Aufenthaltsgestattung nach § 56 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG auf den Bezirk<br />

der zuständigen Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer Aufenthalt<br />

zu nehmen hat (unbeschadet der in § 58 <strong>Asyl</strong>VfG genannten<br />

Ausnahmen).<br />

87.2.2.3 Eine räumliche Beschränkung kann auch aufgrund einer Auflage gegeben sein<br />

(§ 12 Abs. 2 und 4, § 61 Abs. 1 Satz 2).<br />

87.2.2.4 Eine im Einzelfall mit dem Aufenthaltstitel verbundene räumliche Beschränkung<br />

ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung in dem Aufenthaltstitel<br />

oder im Pass des Ausländers. Eine gesetzliche oder im Einzelfall angeordnete<br />

räumliche Beschränkung ist aus der Bescheinigung über die vorübergehende<br />

Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bzw. aus der Bescheinigung über die<br />

Aufenthaltsgestattung ersichtlich.<br />

87.2.2.5 Eine Unterrichtungspflicht besteht nach dieser Vorschrift auch, wenn die Stelle<br />

erstmalig erfährt, dass ein Ausländer mehrmals gegen eine räumliche Beschränkung<br />

verstoßen hat.<br />

87.2.2.6 Die Nummern 87.2.1.5 und 87.2.1.6 gelten entsprechend.<br />

87.2.3 Unterrichtung über sonstige Ausweisungsgründe<br />

87.2.3.0 Sonstige Ausweisungsgründe nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 sind alle in den §§ 53, 54<br />

und 55 genannten Ausweisungsgründe. Eine Unterrichtungspflicht ist gegeben,<br />

wenn die öffentliche Stelle Kenntnis von einem solchen Ausweisungsgrund<br />

erlangt. Die Nummern 87.2.1.5 und 87.2.1.6 gelten entsprechend.<br />

87.2.3.1 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1<br />

Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 (siehe Nummer<br />

55.1) verpflichtet sind insbesondere<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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