29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 327 -<br />

allem die Ausländer, bei denen zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines<br />

Aufenthaltstitels gegeben war (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1), also insbesondere Positivstaater,<br />

die berechtigt sind, visumfrei einzureisen. Hinsichtlich der Fiktionsfolgen<br />

ist danach zu unterscheiden, ob der Antrag rechtzeitig oder verspätet<br />

gestellt worden ist. Einen Sonderfall stellen türkische Staatsangehörige dar, die<br />

unter Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 fallen. Ihr Aufenthalt ist gemäß § 4 Abs. 5 auch<br />

ohne den nicht konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitel rechtmäßig, so dass von<br />

ihnen gestellte Verlängerungsanträge niemals „verspätet“ sein können, so dass<br />

stets die Erlaubnisfiktion eintritt.<br />

81.3.1 Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der<br />

Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

ist in dieser Zeit ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 3) mit Ausnahme der<br />

Fälle, in denen sich das Recht zur Ausübung einer Beschäftigung aus dem<br />

Assoziationsabkommen EWG/Türkei ergibt (vgl. Nummer 4.1.1.21). Im Interesse<br />

der Rechtssicherheit wird empfohlen, in der Fiktionsbescheinigung im Feld<br />

„Nebenbestimmungen“ den Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ anzubringen.<br />

81.3.2 Verspätet gestellt ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann,<br />

wenn der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig<br />

war. Ab Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag gilt dann die Abschiebung<br />

des Betroffenen als ausgesetzt.<br />

81.3.3 Von Absatz 3 nicht erfasst sind hier geborene Kinder die keinen Anspruch auf<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 33 haben bzw. von dessen Fiktionswirkung nicht<br />

erfasst sind sowie Ausländer, die unerlaubt eingereist oder aufgrund eines<br />

Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind, weil in diesen Fällen kein rechtmäßiger<br />

Aufenthalt vorliegt. Ihnen kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt<br />

werden, sondern lediglich eine Duldung, wenn ihre Abschiebung gemäß § 60a<br />

auszusetzen ist.<br />

81.3.4 Nicht mehr ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss der Fiktionswirkung für<br />

den Fall, dass der Ausländer nach der Ablehnung seines Antrags vor der Ausreise<br />

einen weiteren, den früheren Antrag bloß wiederholenden Antrag stellt<br />

(§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG). Derartige Handlungsweisen fallen ohnehin<br />

nicht unter den Schutzgehalt der Regelung und können auch unter dem Gesichtspunkt<br />

des Rechtsmissbrauchs die erwünschte Rechtsfolge nicht auslösen.<br />

Bei einem bloß wiederholenden Antrag tritt keine Fiktionsfolge ein und<br />

kommt daher die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht in Betracht.<br />

Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4.<br />

81.4 In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen der Betroffene<br />

bereits einen Aufenthaltstitel besitzt.<br />

81.4.1.1 In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines<br />

anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis oder bei Zweckwechsel)<br />

gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden<br />

Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend,<br />

wenn der Antrag rechtzeitig – d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden<br />

Aufenthaltstitels – gestellt wird. Eine Erlaubnisfiktion wäre in diesen<br />

Fällen nicht ausreichend, da diese die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht<br />

ermöglicht. Sonderregelungen, die diese Frage im sozialrechtlichen Bereich<br />

punktuell klären müssten, werden hierdurch entbehrlich. Die Frage ist damit für<br />

das gesamte Sozialrecht geklärt. Nur die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 ermöglicht<br />

auch die Wiedereinreise in das Bundesgebiet während ihrer Laufzeit<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!