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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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auf diese Weise umstritten ist, liegt keine ordnungsgemäße Beschäftigung<br />

i.S.v. Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 vor.<br />

84.2.2.2 Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 tritt ungeachtet der aufschiebenden<br />

Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ausweisung ein.<br />

84.2.2.3 Zu den Auswirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 auf die Berechtigung zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit vgl. Nummer 4.3.1.<br />

84.2.3 Die Aufhebung des Verwaltungsaktes bewirkt, dass der frühere Rechtszustand<br />

einschließlich der in § 81 genannten Wirkungen der Beantragung eines Aufenthaltstitels<br />

wieder eintritt.<br />

85 Zu § 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten<br />

Soweit das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt<br />

oder den durchgehenden Besitz einer Aufenthaltserlaubnis („seit….besitzt“)<br />

verlangt, bleiben Bagatellunterbrechungen stets außer Betracht. Längere Unterbrechungen<br />

bis zur gesetzlichen Höchstdauer von einem Jahr sollen dann<br />

unberücksichtigt bleiben, wenn von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren abgesehen<br />

worden war. Die Vorschrift kann keine Anwendung finden bei verspäteter<br />

Beantragung eines Aufenthaltstitels, da in diesen Fällen der Aufenthalt<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig ist, während § 81<br />

Abs. 3 Satz 1 und § 81 Abs. 4 ausdrücklich einen rechtmäßigen Aufenthalt<br />

bzw. einen bestehenden Aufenthaltstitel verlangen (vgl. Nummer 81.4.2.2).<br />

86 Zu § 86 Erhebung personenbezogener Daten<br />

86.0 Anwendungsbereich der §§ 86 bis 91b;<br />

Datenübermittlung und Datenschutz<br />

86.0.1 Die §§ 86 bis 91b enthalten für die Durchführung des Ausländerrechts bereichsspezifische<br />

Datenschutzregelungen, die dem allgemeinen Datenschutzrecht<br />

vorgehen, soweit keine speziellen Regellungen Anwendung finden. Regelungen,<br />

die die §§ 86 bis 91b verdrängen, sind z.B. für den Verkehr mit dem<br />

Ausländerzentralregister die Vorschriften des AZR-Gesetzes (insbesondere die<br />

§§ 6, 15 und 32 AZRG) oder für das <strong>Asyl</strong>verfahren die §§ 7 und 8 <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

86.0.2 Soweit die §§ 86 bis 91b keine abschließenden Regelungen enthalten und<br />

auch keine andere bereichsspezifischen Bundes- bzw. Landesregelungen einschlägig<br />

sind (z.B. auch die §§ 12, 13 und 18 bis 22 des Einführungsgesetzes<br />

<strong>zum</strong> Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), sind das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) und das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) zu beachten.<br />

Dies gilt insbesondere für die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen<br />

über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten sowie das<br />

Auskunftsrecht des Betroffenen, die ergänzend heranzuziehen sind (z.B. § 20<br />

BDSG).<br />

86.1 Anwendungsbereich des § 86<br />

§ 86 regelt die Erhebung personenbezogener Daten von Ausländern durch die<br />

mit der Durchführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es betrauten Stellen (§ 71, vor<br />

allem die Ausländerbehörden). § 86 schafft für die berechtigten Stellen die<br />

Befugnis zur Datenerhebung. Über diesen Grundtatbestand der Datenerhebung<br />

hinaus finden die Erhebungsvorschriften des BDSG und des NDSG Anwendung,<br />

soweit keine bereichsspezifischen Regelungen in anderen Gesetzen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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