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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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willigen Ausreise erforderlich. Bei der Beratung über Rückkehrhilfen kann<br />

auch auf die von IOM herausgegebenen Informationsblätter zurückgegriffen<br />

werden, die in der jeweiligen Heimatsprache über das REAG-<strong>Pro</strong>gramm informieren.<br />

Soweit sich aus der Beratung schlüssig ergibt, dass eine freiwillige<br />

Ausreise beabsichtigt ist, jedoch aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb<br />

der Ausreisefrist nicht erfolgen kann, soll die freiwillige Ausreise ermöglicht<br />

werden. Das kann durch Verlängerung der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 2<br />

oder durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 geschehen, soweit die<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

50.1.9 Von einem Angebot zur Klärung der Ausreisemodalitäten ist abzusehen, wenn<br />

der Abschiebung Vorrang vor der freiwilligen Ausreise einzuräumen ist. Dazu<br />

gehören jedenfalls die Fälle des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7.<br />

50.1.10 Besondere Regelung der Ausreisepflicht enthält Artikel 23 SDÜ.<br />

50.1.10.1 Bei den durch das SDÜ geregelten kurzen Aufenthalten müssen (außer in den<br />

Fällen des Artikels 5 Abs. 2 SDÜ) die Voraussetzungen, die im Artikel 5 Abs. 1<br />

SDÜ bzw. den jeweils hierauf verweisenden anderen Vorschriften des SDÜ<br />

erfüllt sein müssen, jeweils einzeln und voneinander getrennt betrachtet erfüllt<br />

sein. Entfällt nur eine dieser Voraussetzungen, entsteht die Ausreisepflicht<br />

nach Artikel 23 Abs. 1 SDÜ.<br />

50.1.10.2 Verliert also ein Drittausländer während eines durch das SDÜ geregelten Aufenthaltes<br />

seinen Pass oder Passersatz (Wegfall der Bedingung des Artikels 5<br />

Abs. 1 a) SDÜ) oder wird er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (Wegfall<br />

der Bedingung des Artikels 5 Abs. 1 d) SDÜ), wird er selbst dann nach<br />

Artikel 23 Abs. 1 SDÜ ausreisepflichtig, wenn <strong>zum</strong> Beispiel sein Visum noch<br />

gültig ist, weil die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 b) SDÜ genannten Bedingung<br />

nicht die Erfüllung der übrigen Bedingungen ersetzen kann.<br />

50.1.10.3 Dennoch sollten vorhandene Visa aus Gründen der Rechtsklarheit in den Fällen<br />

des Artikels 23 Abs. 1 SDÜ widerrufen werden. Deutsche Ausländerbehörden<br />

sind in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 SDÜ berechtigt, Schengen-<br />

Visa anderer Schengen-Staaten zu widerrufen, weil Artikel 23 Abs. 3 und 4<br />

SDÜ auch die grundsätzliche Verpflichtung des Aufenthaltsstaates regeln, den<br />

betreffenden Ausländer in einen Drittstaat abzuschieben, und somit der Aufenthaltsstaat<br />

berechtigt ist, über die endgültige Beendigung eines durch einen<br />

anderen Schengen-Staat erlaubten Aufenthaltes zu entscheiden. In der Folge<br />

ist auch der Widerruf des durch diesen anderen Staat erteilten Visums möglich.<br />

50.1.10.4 Bei Inhabern von Aufenthaltstiteln (nicht von Visa) anderer Schengen-Staaten<br />

ist zwingend das Verfahren nach Artikel 25 SDÜ zu beachten.<br />

50.1.10.5 Artikel 23 Abs. 2 SDÜ regelt, wohin der Drittausländer sich nach Entstehung<br />

der Ausreisepflicht zu begeben hat; unter „Aufenthaltserlaubnis“ und „Aufenthaltstitel“<br />

im Sinne dieser Bestimmungen sind entsprechend dem europarechtlichen<br />

Sprachgebrauch keine Visa zu verstehen.<br />

50.1.10.6 Artikel 23 Abs. 3 SDÜ begründet die allgemeine Pflicht der Schengen-Staaten,<br />

die nach Artikel 23 Abs. 1 SDÜ ausreisepflichtigen Drittausländer abzuschieben,<br />

wenn eine freiwillige Ausreise nicht stattfindet oder nicht zu erwarten ist,<br />

oder wenn Gefahr im Verzug ist. In Artikel 23 Abs. 3 Satz 2 SDÜ sowie in Artikel<br />

23 Abs. 5 SDÜ ist klargestellt, dass die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen<br />

sowie die Schutzbestimmungen der genannten internationalen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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