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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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lien mit Kindern in der Regel für den Vater Abschiebungshaft beantragt, während<br />

die Mutter weiterhin die Betreuung der Kinder wahrnimmt. Die Ausländerbehörde<br />

hat mit dem zuständigen Jugendamt wegen der Unterbringung eines<br />

Kindes bis zur Abschiebung Kontakt aufzunehmen, wenn es nicht bis zur Abschiebung<br />

von einem Elternteil oder in der bisherigen Unterkunft betreut werden<br />

kann.<br />

62.2.1 § 62 Abs. 2 Satz 1 benennt abschließend die Gründe, aus denen ein Ausländer<br />

zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist:<br />

62.2.1.1 § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Ausländer aufgrund einer unerlaubten<br />

Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Anordnung von Sicherungshaft<br />

kommt daher nur in Betracht, wenn die unerlaubte Einreise zu einer<br />

unmittelbaren und ununterbrochenen vollziehbaren Ausreisepflicht geführt hat.<br />

Das ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Ausländer nach der unerlaubten<br />

Einreise einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt und dadurch eine Aufenthaltsgestattung erlangt<br />

hat. Andererseits können die Voraussetzungen gegeben sein, wenn Ausländer<br />

erneut in das Bundesgebiet einreisen und einen <strong>Asyl</strong>folgeantrag stellen,<br />

der nicht zur Durchführung eines erneuten <strong>Asyl</strong>verfahrens führt (§ 71 Abs. 8<br />

<strong>Asyl</strong>VfG). Zwar geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass sich der Ausländer<br />

im Fall des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch einer Rückführung entziehen<br />

will; diese gesetzliche Vermutung kann jedoch von den Betroffenen nach § 62<br />

Abs. 2 Satz 3 widerlegt werden. Macht der Ausländer glaubhaft, sich einer Abschiebung<br />

nicht entziehen zu wollen, soll grundsätzlich von der Anordnung der<br />

Sicherungshaft abgesehen werden. Wenn Fristen für die Zurückschiebung<br />

eingehalten werden müssen oder der Rückführungstermin unmittelbar bevorsteht,<br />

kann die Anordnung der Sicherungshaft gleichwohl geboten sein.<br />

62.2.1.1a Der Sicherungshaftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1a ist erfüllt, wenn eine nach<br />

§ 58a erlassene Abschiebungsanordnung aufgrund bestehender Abschiebungsverbote<br />

nach § 60 Abs. 1 bis 8 (§ 58a Abs. 3) oder aufgrund eingelegter<br />

Rechtsbehelfe (§ 58a Abs. 4) nicht sofort vollzogen werden kann (vgl. Nummer<br />

58a.3.2.1).<br />

62.2.1.2 § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 setzt den Aufenthaltswechsel ohne Mitteilung der neuen<br />

Anschrift und den Ablauf der Ausreisefrist voraus. Kommt der Ausländer der<br />

Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 nicht nach, kann er diesen Haftgrund erfüllen.<br />

Der Haftgrund entfällt, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über<br />

den Haftantrag seine ordnungsgemäße Anmeldung veranlasst hat und zusätzliche<br />

Umstände gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung<br />

durch Anordnung der Haft sprechen. Die Sicherungshaft aus diesem Grund<br />

muss in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen. Liegt der<br />

Haftgrund vor und ist der Ausländer wegen unbekannten Aufenthalts tatsächlich<br />

nicht erreichbar, kann die Haftanordnung ohne vorherige persönliche<br />

Anhörung erfolgen.<br />

62.2.1.3 § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt voraus, dass dem Betroffenen ein bestimmter,<br />

konkreter Abschiebungstermin und –ort angekündigt wurde, er jedoch aus von<br />

ihm zu vertretenden Gründen nicht angetroffen wurde. Dieser Abschiebungshaftgrund<br />

kommt insbesondere bei abgelehnten <strong>Asyl</strong>antragstellern, die in einer<br />

Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen (vgl. § 47 <strong>Asyl</strong>VfG), <strong>zum</strong> Tragen. Die<br />

Beweislast für ein unverschuldetes Nichterscheinen liegt bei dem Ausländer<br />

(§ 82 Abs. 1).<br />

62.2.1.4 § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stellt einen Auffangtatbestand dar. Die Vorschrift setzt<br />

einen Abschiebungsversuch voraus, dem sich der Ausländer tatsächlich entzo-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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