29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 208 -<br />

einreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch<br />

nicht abgelaufen ist.<br />

51.4.3 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift<br />

begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung<br />

nach Absatz 1 Nr. 7. Auch Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel<br />

besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist<br />

ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels<br />

ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der<br />

Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf<br />

Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der<br />

Wiedereinreisefrist gegebenenfalls mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung<br />

des Aufenthaltstitels verbunden werden. Das gilt insbesondere in den<br />

Fällen der Nummer 51.2.2.<br />

51.5 Fortfall der Befreiung vom Genehmigungserfordernis<br />

51.5.1 Sobald ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 entfallen ist, lebt<br />

die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder auf.<br />

51.5.2 Der Wegfall der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels infolge einer<br />

nachträglichen zeitlichen Beschränkung gilt unbefristet. Eine Befristungsmöglichkeit<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

51.6 Fortgeltung von Beschränkungen<br />

Die in § 51 Abs. 6 genannten Beschränkungen bleiben bestehen, wenn ein<br />

ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union einreist, weil er in diesem Fall nach § 50 Abs. 4 seiner<br />

Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.<br />

51.7 Wiederkehr eines <strong>Asyl</strong>berechtigten<br />

51.7.1 Abweichend von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 25<br />

Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 3 nicht, solange ein Ausländer, der als <strong>Asyl</strong>berechtigter<br />

anerkannt worden ist oder bei dem das BAMF unanfechtbar<br />

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat, im Besitz<br />

eines gültigen und von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises<br />

für Flüchtlinge ist. Die Regelung gilt somit nicht für Ausländer, die eine<br />

Aufenthaltserlaubnis analog § 25 Abs. 2 i.V. mit § 104 Abs. 4 oder nachfolgend<br />

eine Niederlassungserlaubnis besitzen, und auch nicht für im Ausland<br />

anerkannte und in deutsche Obhut Übernommene Flüchtlinge.<br />

51.7.2 Der Ausländer hat im Falle seiner Ausreise keinen Anspruch auf Neuerteilung<br />

des Aufenthaltstitels, wenn die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises<br />

auf einen anderen Staat übergegangen ist. Die Zuständigkeit geht<br />

gemäß § 11 der Anlage zur GFK auf den anderen Staat über, wenn der Ausländer<br />

seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen<br />

Vertragsstaates der GFK niederlässt. Zu beachten ist das Übereinkommen<br />

über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober<br />

1980 (BGBl 1994 II S. 2645), das diesen Zuständigkeitsübergang konkretisiert.<br />

Nach Artikel 2 des Übereinkommens geht die Zuständigkeit für die Erneuerung<br />

des Reiseausweises in vier Fällen auf einen anderen Staat über:<br />

Zwei Jahre tatsächlicher und dauernder Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden<br />

des anderen Staates, Gestattung des dauernden Aufenthalts durch<br />

den anderen Staat, Gestattung des Aufenthalts über die Geltungsdauer des<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!