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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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30.0.6 In geeigneten Fällen kann auch dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nur nach<br />

Ermessen erteilt wird und kein Fall des § 39 AufenthV oder des § 5 Abs. 3 erster<br />

Halbsatz vorliegt, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahme zugelassen<br />

werden (vgl. näher Nummer 5.2.3). Wurde nachweislich ein Hinweis nach<br />

Nummer 30.0.5 gegeben, ist eine Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 regelmäßig<br />

ausgeschlossen.<br />

30.0.7 Nach der Eheschließung kann die Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Ehegattennachzug<br />

im Falle eines Rechtsanspruchs ohne vorherige Ausreise bei der Ausländerbehörde<br />

beantragt werden (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Ebenso können bei der Ausländerbehörde<br />

nach der Eheschließung Staatsangehörige der in Anhang II der<br />

EU-Visum-Verordnung genannten Staaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen,<br />

wenn sie keinen Aufenthaltstitel besitzen, sich rechtmäßig im Bundesgebiet<br />

aufhalten und ein Anspruch auf Erteilung besteht.<br />

30.0.8 Zudem kann nach einer Eheschließung im Bundesgebiet oder im Ausland die<br />

Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Ehegattennachzug auch in den übrigen in § 39 AufenthV<br />

genannten Fällen ohne vorherige Ausreise unmittelbar bei der Ausländerbehörde<br />

beantragt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 5 Abs. 3 erster<br />

Halbsatz.<br />

30.0.9 Beabsichtigt ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer eine Eheschließung<br />

im Bundesgebiet, die ihm gemäß § 39 AufenthV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 einen<br />

Aufenthaltstitel ohne vorherige Ausreise zu erteilen ist oder erteilt werden soll,<br />

ist sein Aufenthalt gemäß § 60a Abs. 2 bis zur Eheschließung zu dulden, wenn<br />

diese unmittelbar bevorsteht (vgl. Nummern 30.0.4 und 60a.2.1).<br />

30.1 Anspruch auf Ehegattennachzug<br />

30.1.1 In den Fällen, die in Absatz 1 genannt sind, besteht grundsätzlich ein Rechtanspruch<br />

auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Jedoch finden die §§ 5, 11 und<br />

29 Abs. 1 bis 3 und 5 Anwendung, sofern nicht einzelne Vorschriften besonders<br />

ausgeschlossen worden sind. Auf Nummer 29.1.2.1 wird besonders hingewiesen.<br />

30.1.2 Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 erfassen auch Fälle, in denen die Ehe<br />

erst während des Aufenthaltes des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet,<br />

geschlossen wurde.<br />

30.1.3 Bei Absatz 1 Nr. 4 ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauer des<br />

voraussichtlichen Aufenthaltes des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet,<br />

nicht auf die jeweilige Befristung des Aufenthaltstitels abzustellen, sondern<br />

auf den Aufenthaltszweck. Ist dieser nicht gemäß § 8 Abs. 2 oder seiner Natur<br />

nach zeitlich begrenzt, ist von einem Aufenthalt auszugehen, dessen Dauer ein<br />

Jahr überschreitet. Abweichendes gilt nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit<br />

zu erwarten ist, dass der Aufenthaltstitel des Ausländers, zu dem<br />

der Nachzug stattfindet, nicht über die Jahresfrist hinaus verlängert wird oder<br />

der Ausländer bis dahin auf Dauer ausreisen wird.<br />

30.1.4 Der Jahresfrist in Absatz 1 Nr. 4 liegt die Überlegung zugrunde, dass Ehegatten,<br />

die sich wegen eines auf längere Dauer angelegten rechtmäßigen Aufenthalts<br />

eines Ehegatten in Deutschland entschieden haben, ihre familiäre Lebensgemeinschaft<br />

im Bundesgebiet herzustellen, nicht zugemutet werden soll,<br />

noch länger als ein Jahr voneinander getrennt zu leben. Die Jahresfrist des<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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