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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Auslandsvertretung<br />

erteilt werden.<br />

71.2.3 Die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen für Visumangelegenheiten umfasst<br />

auch Anordnungen nach § 47, die Rücknahme und den Widerruf eines<br />

Visums, die Feststellung, dass ein Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder<br />

7 erloschen ist, sowie die Feststellung und Bescheinigung, dass ein Ausländer<br />

für die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis der Aufenthaltstitel befreit<br />

ist.<br />

71.2.4 Belastende Verwaltungsakte der deutschen Auslandsvertretungen sind nach<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht mit dem Widerspruch angreifbar. Für Klageverfahren<br />

ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

Berlin gegeben.<br />

71.3 Zuständigkeit der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />

Verkehrs betrauten Behörden<br />

71.3.0 Die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten der mit der polizeilichen Kontrolle<br />

des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden (Grenzbehörden)<br />

regelt § 71 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 4. Dies umfasst auch die Eintragung<br />

von Kontrollstempeln in den Pass oder Passersatz.<br />

71.3.1.1 Für die Zurückweisung ist ausschließlich die Grenzbehörde zuständig.<br />

71.3.1.2 Die Grenzbehörde ist für die Zurückschiebung von Ausländern zuständig, die<br />

beim oder nach dem illegalen Grenzübertritt an der Grenze, d.h. im (Binnen-)<br />

Grenzraum sowie auf einem Flughafen bzw. Flug- oder Landeplatz, See- oder<br />

Binnenhafen aufgegriffen werden. Die Grenzbehörde kann das Verfahren an<br />

die örtlich zuständige Ausländerbehörde abgeben, wenn die Zurückschiebung<br />

nicht innerhalb von einer Woche nach Beendigung der Zurückschiebungshaft<br />

durchgeführt werden kann. Soweit eine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde<br />

nach Nummer 71.1.2.1 nicht besteht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in<br />

deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.<br />

71.3.1.2.2 Die Grenzbehörde ist auch zuständig für die Zurückschiebung von Ausländern,<br />

die in das Bundesgebiet bereits eingereist sind, sich danach weiter fortbewegen<br />

und in einem anderen Grenzraum angetroffen werden (z.B. Einreise über<br />

die deutsch-französische Grenze und Aufgriff des Ausländers an der deutschdänischen<br />

Grenze). Bei <strong>Asyl</strong>bewerbern gelten §§ 18, 18a <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

71.3.1.3.1 Die Rückführung ist die Begleitung eines Ausländers über die Grenze hinaus<br />

bis <strong>zum</strong> Zielort und Überstellung an die Grenzbehörde des Zielstaates aus<br />

Anlass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. die Übernahme<br />

von Ausländern, die von einem anderen Staat nach Deutschland<br />

rückgeführt werden (s. Nummer 57.2). Zur Rückführung gehört auch die sog.<br />

Weiterschiebung (Durchführungsbeförderung des Ausländers; der von einem<br />

anderen Staat durch Deutschland in einen Drittstaat zurückgeschoben wird.<br />

71.3.1.3.2 Die Rückführung obliegt den Grenzbehörden, soweit nicht die für die aufenthaltsbeendende<br />

Maßnahme zuständige Behörde die Rückführung mit eigenen<br />

Kräften durchführt. Die Zuständigkeit der Behörde, die die Abschiebung angeordnet<br />

hat, endet nicht mit der Überstellung des Ausländers an die Grenzbehörde.<br />

Die Grenzbehörde ist jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung der<br />

Maßnahme verantwortlich. Scheitert eine Rückführung, regelt die für die Zurückschiebung<br />

oder Abschiebung zuständige Behörde das weitere Verfahren.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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