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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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einreise erlaubt (Ausschluss von Erlöschenregelungen wegen längeren Auslandsaufenthalts).<br />

42.1.1.15.6 Treten während des Aufenthalts Umstände ein, die einen längeren Aufenthalt<br />

als mit dem Visum erlaubt erfordern, so kann das Visum als nationales Visum<br />

bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen verlängert werden. Die Höchstgrenzen<br />

sind den durch die Auslandsvertretung verfügten Nebenbestimmungen zu<br />

entnehmen. Diese lauten:<br />

- bei Vorbeschäftigungszeiten von sechs bis zwölf Monaten nach Nr. 1:<br />

„Visumerteilung nach „Vander Elst“<br />

Beschäftigung gemäß § 15 Nr. 1 BeschV erlaubt.“<br />

- bei Vorbeschäftigungszeiten von über zwölf Monaten nach Nr. 2:<br />

„Visumerteilung nach „Vander Elst“<br />

Beschäftigung gemäß § 15 Nr. 2 BeschV erlaubt.“<br />

42.1.1.16 Zu § 16 BeschV – Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel<br />

Die Bestimmung basiert auf der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 1<br />

Nr. 4 und regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1,<br />

wonach ein Ausländer nur eine Beschäftigung ausüben darf, wenn der Aufenthaltstitel<br />

es erlaubt. Diese Vorschrift stellt klar, dass die betreffenden Personen<br />

abweichend von dem Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 die entsprechenden<br />

Tätigkeiten ausüben dürfen, ohne dass sich das Beschäftigungsrecht<br />

aus einem Aufenthaltstitel ergibt. Sie entspricht damit den bisherigen Bestimmungen<br />

in § 12 Abs. 2 DVAuslG, nach dem bestimmte Tätigkeiten nicht als<br />

Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinne gelten. Konkret bedeutet dies<br />

z.B., dass der gewerbliche Aufkäufer gebrauchter Kraftfahrzeuge, der als Besucher<br />

(aus einem Positivstaat visumfrei) eingereist ist, nicht nur einer zustimmungsfreien<br />

kaufmännischen Tätigkeit i.S. des § 6 Nr. 2 BeschV nachgeht,<br />

sondern seine Tätigkeit bei Beachtung der zeitlichen Höchstgrenzen so<br />

zu behandeln ist, als ob er keiner Erwerbstätigkeit nachginge.<br />

42.1.2 Im zweiten Abschnitt ist die Erteilung von Zustimmungen an Ausländer geregelt,<br />

die eine Beschäftigung aufnehmen, die keine qualifizierte Berufsausbildung<br />

voraussetzt.<br />

42.1.2.1 Zu § 17 BeschV – Grundsatz<br />

42.1.2.1.1 Absatz 1 bestimmt, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu<br />

einem Aufenthaltstitel <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung, die keine qualifizierte<br />

Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3), ausschließlich für die in Abschnitt<br />

2 geregelten Sachverhalte erteilt werden kann.<br />

42.1.2.1.2 Zur Begrenzung der Zuwanderung von gering qualifizierten Ausländern sieht<br />

Absatz 2 vor, dass Ausländer in einem Kalenderjahr lediglich im Rahmen einer<br />

Ausnahmeregelung des zweiten Abschnittes zugelassen werden können.<br />

Damit wird ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge der<br />

aufenthaltsrechtlichen Verfestigung ausgeschlossen, der durch unmittelbare<br />

Aneinanderreihung verschiedener befristeter Beschäftigungen, wie z.B. als<br />

Saisonkraft und Hilfskraft im Schaustellergewerbe entstehen könnte.<br />

42.1.2.2 Zu § 18 BeschV – Saisonbeschäftigungen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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