29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 73 -<br />

das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> auf sie nicht anzuwenden ist (u.a. in Deutschland<br />

akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen<br />

des Nato-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens <strong>zum</strong> NATO-Truppenstatut);<br />

14.1.2.2.2 - Ausländer, die dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer<br />

unterfallen;<br />

14.1.2.2.3 - Personen, die Deutsche sind und zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit<br />

besitzen;<br />

14.1.2.2.4 - Ausländer, die nach den Regelungen des SDÜ zur Durchreise oder<br />

<strong>zum</strong> Kurzaufenthalt ohne Visum berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3<br />

SDÜ, Artikel 18 Satz 2 SDÜ, Artikel 21 SDÜ);<br />

14.1.2.2.5 - Ausländer, die aufgrund ihres <strong>Asyl</strong>gesuchs nach Maßgabe des Artikels<br />

16a GG und des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes in das Bundesgebiet zur Geltendmachung<br />

eines <strong>Asyl</strong>anspruchs einreisen dürfen (vgl. §§ 18 Abs. 2,<br />

18a Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG zur Einreiseverweigerung),<br />

14.1.2.2.6 - die durch § 2 FreizügG/EU begünstigten Ausländer; Visumpflicht besteht<br />

nur für die nach §§ 2 bis 4 FreizügG/EU nicht begünstigten Ausländer,<br />

sofern sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Artikel 21<br />

SDÜ) visumfrei einreisen dürfen,<br />

14.1.2.2.7 - Ausländer, die durch die EU-VisumVO von der Visumpflicht befreit sind.<br />

Soweit es dabei um die Frage geht, ob wegen eines entsprechenden<br />

Vorbehalts aus Artikel 4 Abs. 3 der EU-VisumVO oder der zeitlichen<br />

Beschränkung auf Kurzaufenthalte der Befreiungstatbestand erfüllt ist,<br />

ist folgendes zu beachten:<br />

14.1.2.2.7.1 - Für die Anwendbarkeit der Befreiung kommt es darauf an, ob<br />

der Ausländer einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit oder der Absicht, den zeitlichen<br />

Rahmen zu überschreiten, eines Visums (mit Zustimmung der<br />

Ausländerbehörde) bedürfte. Die EU-VisumVO ist in diesen Fällen<br />

nicht anwendbar (vgl. § 17 Abs. 1 AufenthV). Daher reist<br />

z.B. ein Staatsangehöriger eines der in Anlage II der EU-<br />

VisumVO genannten Staates unerlaubt ein, wenn er bereits bei<br />

der Einreise die Absicht hat, sich länger als drei Monate im<br />

Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten<br />

oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Durch die ausdrückliche<br />

Aufführung der Einreise in § 17 Abs. 1 AufenthV ist klargestellt,<br />

dass die bereits bei der Einreise bestehende Absicht,<br />

eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu einer unerlaubten Einreise<br />

führt. Der Nachweis dieser Absicht beim Grenzübertritt ist<br />

anhand objektiver Kriterien zu führen (z.B. Mitführen von Werkzeugen<br />

oder der Adresse eines Arbeitgebers). Auf § 17 Abs. 2<br />

AufenthV i.V.m. § 16 BeschV wird hingewiesen.<br />

14.1.2.2.7.2 - Wird die Absicht von Staatsangehörigen der in Anlage II der EU-<br />

VisumVO genannten Staaten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,<br />

beim Grenzübertritt nicht erkannt, kann deren Vorliegen<br />

schon <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Grenzübertritts aber später anhand<br />

objektiver Kriterien nachgewiesen werden, liegt eine unerlaubte<br />

Einreise (sowie ein unerlaubter Aufenthalt) vor.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!