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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 303 -<br />

abstellen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers auch unter Einbeziehung<br />

einer Verpflichtungserklärung eines Dritten nicht gesichert ist. Handelt es sich<br />

bei der Verpflichtungserklärung um eine Erteilungsvoraussetzung, sind die<br />

Gründe für die Nichtanerkennung in der Entscheidung zu erwähnen.<br />

68.1.2.3 Der Prüfungsmaßstab ist neben der Leistungsfähigkeit des Dritten insbesondere<br />

an dem Aufenthaltsgrund bzw. –zweck, den der Ausländer angibt, der<br />

angestrebten Aufenthaltsdauer, der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung<br />

sowie der Aufenthaltsverfestigung des Dritten im Bundesgebiet<br />

auszurichten. Ist ein Daueraufenthalt beabsichtigt, muss das Einkommen des<br />

Verpflichtungsgebers die Pfändungsfreigrenze mindestens um den Betrag übersteigen,<br />

der dem Ausländer zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt<br />

fehlt (vgl. Nummer 2.3.6).<br />

68.1.2.4 Der Dritte oder der Ausländer haben weiter nachzuweisen, dass für die Dauer<br />

des Aufenthalts des Ausländers ausreichender Krankenversicherungsschutz<br />

besteht, bei Daueraufenthalten auch eine Pflegeversicherung (siehe jedoch<br />

Nummer 51.2). Sie müssen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage<br />

sein, die anfallenden Versicherungsbeiträge regelmäßig zu leisten. Der Sicherung<br />

des Lebensunterhalts einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und<br />

bei Pflegebedürftigkeit ist in den Fällen des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger<br />

nach § 36 besondere Bedeutung bei<strong>zum</strong>essen. Durch zwischenstaatliche<br />

Vereinbarungen kann ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet<br />

sein.<br />

68.1.2.5 Will im Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums für einen Kurzaufenthalt<br />

ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten ein Dritter eine Verpflichtung<br />

erklären und haben die für die Entgegennahme der Erklärung zuständigen Behörden<br />

aufgrund vorhandener Erkenntnisse keine begründeten Zweifel an seiner<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit (z.B. langwährender verfestigter Aufenthalt,<br />

unveränderte Einkommensverhältnisse seit der letzten Verpflichtungserklärung),<br />

ist die finanzielle Leistungsfähigkeit regelmäßig glaubhaft gemacht. In<br />

diesen Fällen der Kurzaufenthalte ist eine Abklärung der Wohnraumverhältnisse<br />

des Verpflichtungsgebers grundsätzlich nicht erforderlich. Weiterhin sind<br />

die Besonderheiten eines Besuchsaufenthalts (z.B. freie Kost und Logis) angemessen<br />

zu berücksichtigen. Die Auslandsvertretung hat in diesen Fällen die<br />

Feststellungen der Ausländerbehörde (Bestätigung der Unterschrift, Glaubhaftmachung<br />

bzw. Nachweis der Leistungsfähigkeit) bei der Entscheidung zu<br />

berücksichtigen.<br />

68.1.2.6 Die Verpflichtungserklärung eines Dritten, der sich im Bundesgebiet aufhält,<br />

aber keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt, ist regelmäßig keine ausreichende<br />

Grundlage für die Sicherung des Lebensunterhalts. Besitzt der Dritte<br />

lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel, kann die Verpflichtungserklärung nur<br />

herangezogen werden, wenn der beabsichtigte Aufenthalt des Ausländers den<br />

der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels des Dritten nicht übersteigt.<br />

Der Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels genügt zudem nur dann, wenn die<br />

Ausländerbehörde davon ausgehen kann, dass er für die vorgesehene Aufenthaltsdauer<br />

des Ausländers im Bundesgebiet bleiben wird.<br />

68.1.2.7 Besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Dritten sind zu stellen,<br />

wenn er in früheren Fällen eine Verpflichtungserklärung nicht erfüllt oder er<br />

sich wegen unrichtiger Angaben gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 strafbar gemacht<br />

hat. Entsprechende Nachweise sind erforderlich, wenn der Ausländer während<br />

eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet öffentliche Mittel in Anspruch genommen<br />

hat oder an seiner Rückkehrbereitschaft berechtigte Zweifel beste-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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