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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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§ 23 Abs. 1 regelt die Anordnung den Familiennachzug. Sowohl im Interesse<br />

des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes und seiner<br />

frühzeitigen Integration sollen Anträge auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft<br />

vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.<br />

29.3.2.1 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ist ein Familiennachzug ausgeschlossen,<br />

solange der im Bundesgebiet lebende Ausländer nicht die Voraussetzungen für<br />

die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels,<br />

der den Familiennachzug zulässt, erfüllt. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

zu einem anderen Zweck als dem des Familiennachzugs steht die Regelung<br />

jedoch nicht entgegen.<br />

29.3.2.2 Halten sich Ehegatten und Kinder in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bereits<br />

in Deutschland auf, wird zu prüfen sein, ob ihr Aufenthalt unter Berücksichtigung<br />

des Schutzgebots der Artikel 6 GG und 8 EMRK beendet werden kann,<br />

ob er geduldet werden muss oder ob eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage<br />

des § 25 Abs. 5 erteilt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird maßgeblich<br />

von der Möglichkeit abhängen, die Voraussetzungen für die Erteilung<br />

einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 oder eines anderen Aufenthaltstitels,<br />

der den Familiennachzug zulässt, zu schaffen. Sowohl dann, wenn<br />

ihm dies voraussichtlich langfristig oder dauerhaft unverschuldet unmöglich<br />

sein wird, als auch dann, wenn die Voraussetzungen binnen kurzem (ca. 6 bis<br />

12 Monate) erfüllt sein werden, wäre eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung<br />

der Familienangehörigen unverhältnismäßig.<br />

29.4 Familiennachzug bei Gewährung vorübergehenden Schutzes<br />

29.4.1 Absatz 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 01/55/EG (ABl. EG Nr. L 212<br />

S. 12). Die Richtlinie und die zu ihr ergehende Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs sind bei der Anwendung der Vorschrift zu beachten. Tatbestandsvoraussetzung<br />

nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft<br />

bereits im Herkunftsland bestand und dass diese Lebensgemeinschaft<br />

durch die Fluchtsituation und nicht aus anderen Gründen aufgehoben<br />

wurde. Die Trennung kann sowohl im Herkunftsland als auch auf dem<br />

Fluchtweg stattgefunden haben. Eine Trennung aufgrund der Fluchtsituation<br />

liegt nicht nur in Fällen gewaltsamer Trennung vor, sondern auch dann, wenn<br />

sie aufgrund eines eigenen Entschlusses der Familienangehörigen erfolgte und<br />

vor dem Hintergrund der konkreten Fluchtsituation und der damit verbundenen<br />

Belastungen nachvollziehbar ist.<br />

29.4.2 Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Familiennachzug,<br />

auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3<br />

nicht erfüllt sind. Da nach Absatz 4 Satz 3 die Vorschrift des § 24 entsprechende<br />

Anwendung findet, gilt zudem § 5 Abs. 3, weshalb auch die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung finden.<br />

29.4.3 Die §§ 30 und 32 sind nur anwendbar, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht vorliegen. Hingegen finden die §§ 31,<br />

33, 34 und 35 hinsichtlich der Verlängerung, der Entstehung eines eigenständigen<br />

Aufenthaltsrechts und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen<br />

Fällen des Absatzes 4 Anwendung.<br />

29.4.4 In Fällen, in denen der Familienangehörige nach der genannten Richtlinie von<br />

einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union übernommen wird, ist<br />

die Schutzbedürftigkeit nicht besonders zu prüfen. Erfolgt hingegen eine Aufnahme<br />

aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union, muss auch in der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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