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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Fall hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dennoch eine Ausweisung im<br />

Ermessenswege erforderlich ist.<br />

54.1 Vorsätzliche Straftaten<br />

Hinsichtlich der Erfüllung des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 1 im Falle<br />

einer Strafaussetzung wird auf Nummer 53.1.2.3 verwiesen. Die Ausländerbehörde<br />

ist bezüglich der Feststellung des Strafmaßes und der Rechtskraft des<br />

Strafurteils an dessen Inhalt bzw. an die entsprechenden gerichtlichen Vermerke<br />

tatsächlich gebunden. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 sind auch<br />

erfüllt, wenn bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen<br />

einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird,<br />

deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Bei Jugendstraftaten<br />

muss jedoch eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe<br />

vorliegen.<br />

54.2 Einschleusen von Ausländern<br />

Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 2 setzt eine rechtskräftige Verurteilung<br />

des Ausländers wegen Einschleusens von Ausländern nach § 96 oder § 97<br />

voraus. Sobald ein Ausländer gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, ist der zwingende Ausweisungsgrund<br />

des § 53 Nr. 3 erfüllt. Die Höhe der Freiheitsstrafe ist unerheblich.<br />

Bei mehreren rechtskräftigen Verurteilungen innerhalb von fünf Jahren kann<br />

auch der zwingende Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 erfüllt sein.<br />

54.3 Verstoß gegen das BTMG<br />

54.3.1 Der Ausweisungsgrund in § 54 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung<br />

voraus. § 54 Nr. 3 erfasst nicht den unerlaubten Besitz von Drogen, den unerlaubten<br />

Konsum und das unerlaubte Beschaffen für den Eigenverbrauch. Diese<br />

Handlungen können allerdings eine Ermessensausweisung nach § 55<br />

Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 2, 4 begründen. Das Tauschen verschiedener Betäubungsmittel<br />

ist rechtlich als unerlaubtes Veräußern, im Einzelfall als unerlaubtes<br />

Handeltreiben, einzustufen. Die bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />

mögliche Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 88 JGG steht der<br />

Annahme einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegen. Für eine<br />

Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte spricht auch der wiederholte<br />

erfolglose Versuch, sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung zu<br />

unterziehen.<br />

54.3.2. Bei den in § 56 Abs. 1 genannten Ausländern ist gemäß § 54 über die Ausweisung<br />

nach Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 4). Dabei sind im Rahmen<br />

der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung neben der<br />

Erfüllung des Ausweisungsgrundes und § 55 Abs. 3 folgende Gesichtspunkte<br />

zu beachten:<br />

54.3.2.1 - Von maßgeblicher Bedeutung ist die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels.<br />

Beim Handel mit Heroin, Kokain und anderen vergleichbar<br />

gefährlichen Betäubungsmittel in „nicht geringen Mengen“ (im<br />

strafrechtlichen Sinne; ggf. mit Strafverfolgungsbehörde klären) kann<br />

von einer Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen<br />

werden.<br />

54.3.2.2 - Die Ausweisung kann aufgrund des Handeltreibens mit diesen Stoffen<br />

in nicht geringen Mengen schon bei einer einmaligen einschlägigen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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