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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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weisungsgrund nach § 55 Abs. 2 oder §§ 53, 54 vorliegt. Eine lediglich vereinzelte<br />

und geringfügige Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses<br />

erfüllt noch nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1. Als<br />

Ausweisungstatbestände abschließend in § 55 Abs. 2 erfasst sind die Sachverhalte<br />

Gewerbsunzucht, Drogenkonsum, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,<br />

wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit. Sofern die für diese<br />

Sachverhalte in § 55 Abs. 2 normierten Ausweisungsvoraussetzungen nicht<br />

vorliegen, ist ein Rückgriff auf den Ausweisungsgrundtatbestand des § 55<br />

Abs. 1 ebenfalls ausgeschlossen. So ist etwa bei Inanspruchnahme der in<br />

§ 55 Abs. 2 Nr. 6 nicht genannten Leistungen nach SGB II eine Ausweisung<br />

nach § 55 Abs. 1 nicht möglich.<br />

55.1 Ausweisungsgrundtatbestand<br />

55.1.1 Erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland<br />

55.1.1.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung,<br />

der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen<br />

und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.<br />

Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst den nicht durch Rechtsvorschriften<br />

geschützten Bereich (gesellschaftliche Normen), der zu den unerlässlichen<br />

Voraussetzungen gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens<br />

gehört.<br />

55.1.1.2 Sonstige erhebliche Interessen<br />

Sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind alle öffentlichen<br />

Interessen. Zu den erheblichen Interessen gehören wichtige gesamtwirtschaftliche<br />

und soziale Belange, auch entwicklungs- und außenpolitische Belange.<br />

Zu diesem Interessenbereich gehören besonders schützenswerte Bereiche<br />

wie die Sicherung gesamtwirtschaftlicher Interessen, die deutschen Auslandsbeziehungen,<br />

die Vermeidung zwischenstaatlicher Konflikte sowie die äußere<br />

Sicherheit des Staates (siehe auch Nummer 5.1.3.1). Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

ist anzunehmen, wenn die vom Ausländer ausgehende Gefahr ein<br />

Grundinteresse der Gesellschaft berührt.<br />

55.1.2 Ermessensausübung<br />

Die Ausweisung nach § 55 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.<br />

Bei der Ermessensausübung sind das schutzwürdige Interesse<br />

des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland und das öffentliche Interesse<br />

an der Ausweisung gegeneinander abzuwägen (Güter- und Interessenabwägung).<br />

Persönliche Lebensumstände (Privatsphäre) sind – soweit sie<br />

nicht nach § 55 Abs. 3 zu berücksichtigen sind – nur im Rahmen des § 82 in<br />

die Entscheidung einzubeziehen oder wenn es für die Ausländerbehörde entsprechende<br />

konkrete Anhaltspunkte gibt.<br />

55.2 Einzelne Ausweisungsgründe<br />

55.2.0 Allgemeines<br />

Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein<br />

Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage,<br />

ob die §§ 53, 54 vorrangig anzuwenden sind. Liegen Ausweisungsgründe<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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