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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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telt werden, übernommen. Gegenüber den an deutschen Hochschulen immatrikulierten<br />

ausländischen Studierenden, die nach § 16 Abs. 3 neben ihrem<br />

Studium entweder 90 Arbeitstage oder 180 halbe Arbeitstage im Jahr arbeiten<br />

dürfen, bleibt die Zulassung der im Ausland immatrikulierten Studierenden zur<br />

Beschäftigung in Deutschland dem Charakter einer Ferienbeschäftigung entsprechend<br />

auf bis zu drei Monate im Jahr begrenzt. Bei zusammenhängenden<br />

Beschäftigungen zählen Tage ohne Beschäftigung (z.B. Samstage und Sonntage)<br />

mit. Die Vermittlung erfolgt durch die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung.<br />

42.1.1.11 Zu § 11 BeschV – Kurzfristig entsandte Arbeitnehmer<br />

42.1.1.11.1 Der in der Vorschrift geregelten Beschäftigungen von Personen, die von Unternehmen<br />

aus dem Ausland im Zusammenhang mit dem Import oder Export<br />

lediglich kurzfristig nach Deutschland entsandt werden, sind im internationalen<br />

Wirtschaftsverkehr üblich. Sie waren deshalb bereits nach bisherigem Recht<br />

nach § 9 Nr. 5 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei und werden ohne Zustimmung<br />

der Arbeitsverwaltung weiterhin zugelassen. Klarstellend wird, anders als in<br />

der Aufzählung dieser Beschäftigungen im bisherigem Recht, mit der Neuregelung<br />

auch die Demontage von Anlagen ausdrücklich aufgeführt, die in<br />

Deutschland stillgelegt und von einem ausländischen Unternehmen für den<br />

Wiederaufbau in dessen Sitzstaat erworben wurden.<br />

42.1.1.11.2 Mit Satz 2 wird die zustimmungsfreie Beschäftigung bei der Montage und Demontage<br />

von Maschinen und Anlagen der Nummern 1 und 3 von einer vorherigen<br />

Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abhängig<br />

gemacht. Dadurch wird auch bei visumfreier Einreise und Aufenthaltserlaubnisfreiheit<br />

bis zu drei Monaten im Jahr bei Staatsangehörigen aus Ländern,<br />

die im Anhang 2 der EU-Visum-VO aufgeführt sind, die zustimmungsfreie<br />

Beschäftigung zur Vermeidung illegaler Tätigkeit nachprüfbar bleiben.<br />

Die Anzeige nimmt die örtlich zuständige Agentur für Arbeit entgegen.<br />

42.1.1.11.3 Soweit in den Nummern 1 und 3 genannten Beschäftigungen länger als drei<br />

Monate ausgeübt werden sollen, sieht § 36 BeschV eine ergänzende Regelung<br />

vor, wonach längere Arbeiten mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung zugelassen<br />

werden können. Bei Montagearbeit bestimmter Staatsangehöriger<br />

verlängert sich die Frist von drei Monaten auf 12 Monate, und zwar bei polnischen<br />

Staatsangehörigen entsprechend der „Deutsch-polnischen Vereinbarung<br />

über Vereinfachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im<br />

Rahmen wirtschaftlicher Kooperation“ vom 30.10.1979 und bei ungarischen<br />

Staatsangehörigen aufgrund der „Deutsch-ungarischen Vereinbarung über<br />

Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit“<br />

vom 24.09.1981.<br />

42.1.1.12 Zu § 12 BeschV – Internationale Sportveranstaltungen<br />

42.1.1.12.1 Internationale Sportveranstaltungen wie die Fußballweltmeisterschaft 2006 in<br />

Deutschland unterliegen – auch durch die Verzahnung zwischen dem die Veranstaltung<br />

vergebenden Weltverband und dem durchführenden nationalen<br />

Verband – besonderen Vorgaben, die auch die Arbeitsmarktzulassung betreffen.<br />

Die Erfüllung dieser Vorgaben wird bei der Vergabe der Veranstaltungen<br />

von der Bundesregierung garantiert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Garantien<br />

werden die in der Regelung genannten Personengruppen – anknüpfend<br />

an die üblichen Akkreditierungsverfahren – bei der Entscheidung über den<br />

Aufenthaltstitel von der Zustimmungspflicht befreit.<br />

42.1.1.13 Zu § 13 BeschV - Internationaler Straßen- und Schienenverkehr<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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