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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 221 -<br />

53.0.5.5 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80)<br />

Artikel 14 ARB 1/80 verbietet die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen,<br />

der ein Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 6 und 7 ARB 1/80 besitzt,<br />

aus generalpräventiven Gründen (Urteil „Nazli“). Im Rahmen dieser Vorschrift<br />

finden die für EU-Staatsangehörige geltenden gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsmaßstäbe<br />

des Artikels 39 Abs. 3 EGV i.V.m. der Richtlinie<br />

64/221/EWG sowie Artikel 40 EGV entsprechende Anwendung). Der in Artikel<br />

14 Abs. 1 ARB 1/80 verwendete Begriff der öffentlichen Ordnung ist somit in<br />

gleicher Weise auszulegen wie im Zusammenhang mit den entsprechenden<br />

Vorschriften für Personen, die nach dem EG-Vertrag freizügigkeitsberechtigt<br />

sind. Es muss also eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung<br />

vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. auch § 6 Abs.<br />

2 FreizügG/EU). Aus dieser Rechtsprechung des EuGH folgt unter anderem,<br />

dass<br />

- die §§ 53, 54 und 55 formal zwar Anwendung finden und somit in der<br />

Begründung der Ausweisungsentscheidung als Rechtsgrundlage anzugeben<br />

sind,<br />

- im Ergebnis aber diese Vorschriften durch die für freizügigkeitsberechtigte<br />

Personen geltenden Grundsätze ersetzt werden,<br />

- das Vorliegen von zwingenden bzw. von Regel-Ausweisungsgründen<br />

nicht in jedem Fall zu einer Ausweisung verpflichtet oder einen Regelfall<br />

begründet,<br />

- eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen überhaupt nicht in<br />

Betracht kommt und<br />

- die Begründung einer Ausweisung sehr ausführlich erfolgen muss und<br />

auf das persönliche Verhalten des türkischen Staatsangehörigen, aus<br />

dem eine Zukunftsprognose abzuleiten ist, abgestellt werden muss.<br />

53.0.5.6 Zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 ist auch im Falle einer Ausweisung zu prüfen, ob mit<br />

dem Heimatstaat des Ausländers zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen,<br />

die die Ausweisung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.<br />

In der Regel lassen entsprechende Niederlassungs-, Handels-, Schifffahrts-<br />

und Freundschaftsverträge eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung nach innerstaatlichem Recht zu (§§ 53 bis 55).<br />

Es handelt sich insbesondere um folgende zwischenstaatlichen Vereinbarungen:<br />

53.0.5.6.1 Artikel 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und<br />

der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. 1927 II S. 53; BGBl<br />

1952 II S. 608).<br />

53.0.5.6.2 Artikel 2 Abs. 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen<br />

Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930<br />

II S. 1002; BGBl. 1955 II S. 829).<br />

53.0.5.6.3 Artikel 2 Abs. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen<br />

der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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