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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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die Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 5, 2. Alternative, gestattet.<br />

29.5.7 Absatz 5, 2. Alternative korrespondiert mit den Bestimmungen zur Gewährung<br />

des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1<br />

und verfolgt den Zweck, den Ehegatten, der die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

fortsetzt, hinsichtlich der Erwerbstätigkeit nicht schlechter zu stellen als den,<br />

der bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht<br />

erhält, das zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.<br />

29.5.8 Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen<br />

Tätigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur<br />

oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Ausländer gelten, zu<br />

dem der Nachzug stattfindet, für den dem nachziehenden Ausländer zu übernehmen<br />

sind. Dessen Arbeitsmarktzugang beurteilt sich vielmehr danach, ob<br />

dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Beschäftigung erlaubt ist –<br />

gesetzliche Regelung, Verordnungsregelung (z.B. § 9 BeschVerfV) – oder ob<br />

im Einzelfall die Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit<br />

bedarf.<br />

30 Zu § 30 Ehegattennachzug zu Ausländern<br />

30.0 Allgemeines<br />

30.0.1 § 30 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.<br />

30.0.2 Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet – mit einem Deutschen oder<br />

mit einem Ausländer – kann einem Ausländer ein Schengen-Visum für kurzfristige<br />

Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) erteilt werden, wenn auf die anschließende<br />

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während der Gültigkeit dieses Visums<br />

ein Anspruch besteht.<br />

30.0.3 Ist eine Eheschließung im Bundesgebiet beabsichtigt und besteht nach der<br />

Eheschließung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Ehegattennachzug,<br />

sondern kann sie nur nach Ermessen erteilt werden, liegt kein Anwendungsfall<br />

des § 39 AufenthV vor. Dies gilt auch für die in Anhang II der EU-<br />

Visum-Verordnung genannten Staatsangehörigen. Wenn im Anschluss an die<br />

Eheschließung ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist, kann in<br />

diesen Fällen ein nationales Visum zur Eheschließung mit Zustimmung der<br />

Ausländerbehörde (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV) erteilt werden.<br />

30.0.4 Schengen- oder nationale Visa sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung<br />

keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar<br />

bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche<br />

Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen<br />

Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses<br />

erforderlichen Unterlagen vorliegen.<br />

30.0.5 Ist nur die Eheschließung im Bundesgebiet, aber kein Daueraufenthalt beabsichtigt,<br />

ist in der Regel ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6<br />

Abs. 1 Nr. 2) zu erteilen. Bei der Beantragung ist der Ausländer darauf hinzuweisen,<br />

dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Eheschließung in der<br />

Regel nicht ohne vorherige Ausreise verlängert werden kann (vgl. § 5 Abs. 2<br />

Satz 1), sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach<br />

der Eheschließung besteht. Gegebenenfalls ist er von Amts wegen auf die<br />

Möglichkeit zu verweisen, ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4) zu beantragen. Ein<br />

solcher Hinweis ist aktenkundig zu machen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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