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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Flüchtlinge ist, sind dem Ausländer beide Papiere zu belassen. Besitzt der<br />

Ausländer einen inländischen und einen ausländischen Reiseausweis für<br />

Flüchtlinge, ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit entsprechend dem Europäischen<br />

Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge<br />

vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2646) auf den auswärtigen Staat übergegangen<br />

ist. Gegebenenfalls ist nach den Vorschriften des genannten<br />

Abkommens zu verfahren.<br />

48.1.12 Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Staatenlose<br />

einen ausländischen Nationalpass, ist nicht mehr davon auszugehen, dass<br />

der Ausländer staatenlos ist. Dementsprechend ist der deutsche Reiseausweis<br />

für Staatenlose einzuziehen.<br />

48.1.13 Von der Einziehung eines deutschen Passersatzes kann vorübergehend abgesehen<br />

werden, wenn der Passersatz ein Visum oder eine sonstige Bescheinigung<br />

enthält, deren notwendige Wiederbeschaffung oder Übertragung<br />

nach Ungültigerklärung des Passersatzes umständlich oder kostspielig ist.<br />

Dies gilt insbesondere beim Wiederauffinden nach Verlust.<br />

48.1.14 Die Ausländerbehörde hat eine Fotokopie des Passes oder Passersatzes –<br />

mit sämtlichen Seiten, die Vermerke enthalten – zur Ausländerakte zu nehmen.<br />

Dies gilt auch bei der erstmaligen Vorlage eines neu ausgestellten Passes<br />

oder Passersatzes.<br />

48.1.15 Nach der Einziehung oder sonstigen Rücknahme eines deutschen Passersatzes<br />

nimmt die Behörde entweder den Passersatz im Original zur Ausländerakte<br />

oder bringt auf jeder Personalien enthaltenden Seite einen Stempel:<br />

„UNGÜLTIG – EXPIRED“<br />

an, nimmt eine Kopie des ungültig gestempelten Papiers einschließlich sämtlicher<br />

Seiten, die Vermerke (auch fremder Staaten) enthalten, zur Akte und<br />

händigt dem Ausländer das derart ungültig gemachte Original auf Wunsch<br />

wieder aus. Die Aushändigung des Originals kann dem Ausländer den urkundlichen<br />

Nachweis erlaubter Aufenthaltszeiten ermöglichen und ist daher nur in<br />

Ausnahmefällen zu verweigern. Zur Vermeidung einer Verwendung im Zusammenhang<br />

mit Fälschungen sind vor der Aushändigung Hologramme, die<br />

im Vordruck sowie in deutschen Aufenthaltstiteln oder Schengen-Visa enthalten<br />

sind, durchzulochen.<br />

48.1.16 Der Pass oder Passersatz eines Ausländers ist in Verwahrung zu nehmen<br />

(Absatz 1 i.V.m. § 50 Abs. 6), wenn der Ausländer nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder<br />

3 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unter Vorlage<br />

des Passes für den Ausländer bei der Ausländerbehörde vorstellig wird.<br />

48.1.17 Der Pass oder Passersatz ist den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen,<br />

wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Passes, der Identität<br />

oder Staatsangehörigkeit des Passinhabers oder anderer eingetragener<br />

Personen bestehen. Ordnungs-, polizei- und strafrechtliche Regelungen bleiben<br />

unberührt.<br />

48.1.18 Im Übrigen ist der Pass oder Passersatz den zuständigen Stellen vorübergehend<br />

zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen<br />

nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>, insbesondere von aufenthaltsbeendenden<br />

Maßnahmen, erforderlich ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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