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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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60.1.4 § 60 Abs. 1 Satz 4 ist an den Wortlaut des Artikels 6 der Richtlinie über Mindestnormen<br />

für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen<br />

und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen<br />

Schutz benötigen, angelehnt. Die Vorschrift weitet den Schutz der GFK<br />

auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung aus.<br />

60.1.5 Verfahren zu § 60 Abs. 1<br />

60.1.5.1 Das BAMF stellt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 nach Maßgabe des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes<br />

auf Antrag (§§ 5, 13 <strong>Asyl</strong>VfG) verbindlich fest, ob ein Ausländer politisch<br />

verfolgt ist. Macht ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde geltend,<br />

dass ihm politische Verfolgung drohe, liegt ein <strong>Asyl</strong>antrag i.S.d. § 13 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

vor; der Ausländer ist gemäß § 19 <strong>Asyl</strong>VfG unverzüglich an die zuständige<br />

oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Handelt es sich<br />

um einen Folgeantrag, gilt § 71 Abs. 5 <strong>Asyl</strong>VfG. Das Verbot der Abschiebung<br />

nach § 60 Abs. 1 greift bei Ausländern, die einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt haben, nur<br />

dann ein, wenn sie als <strong>Asyl</strong>berechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG unanfechtbar<br />

anerkannt wurden oder wenn das BAMF unanfechtbar festgestellt hat,<br />

dass ihnen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem<br />

sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die Gefahr politischer<br />

Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 droht. Während des <strong>Asyl</strong>verfahrens ist der<br />

Aufenthalt kraft Gesetzes (§ 55 <strong>Asyl</strong>VfG) gestattet.<br />

60.1.5.2 Die Entscheidung des BAMF über den <strong>Asyl</strong>antrag ist für die Ausländerbehörde<br />

verbindlich (§§ 4, 42 <strong>Asyl</strong>VfG). Die asylrechtliche Entscheidung ist für die Ausländerbehörde<br />

im Hinblick darauf maßgebend, ob dem Ausländer nach unanfechtbarer<br />

Anerkennung als <strong>Asyl</strong>berechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 25 Abs. 1 oder nach unanfechtbarer Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1<br />

bezeichneten Gefahren drohen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2<br />

zu erteilen und ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 GFK auszustellen<br />

ist.<br />

60.2 Sonstige Abschiebungsverbote<br />

60.2.0 Verfahren zu § 60 Abs. 2 bis 7<br />

60.2.0.1 Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde für die Prüfung von Abschiebungsverboten<br />

nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 zuständig. Art und Umfang der Prüfung<br />

richten sich nach dem Vorbringen des Ausländers und sonstigen konkreten<br />

Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots. Während eines<br />

<strong>Asyl</strong>verfahrens und nach dessen Abschluss ist die Prüfung von Abschiebungsschutz<br />

nach § 60 durch die Ausländerbehörde ausgeschlossen (vgl. § 24<br />

Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG). Sie ist an die Entscheidung des BAMF oder des Verwaltungsgerichts<br />

gebunden (§ 42 <strong>Asyl</strong>VfG) und entscheidet nur über den späteren Eintritt<br />

oder Wegfall des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 4, ohne dass es einer<br />

Aufhebung der Entscheidung des BAMF bedarf. Macht der Ausländer,<br />

nachdem das BAMF oder das Verwaltungsgericht über das Vorliegen von Abschiebungsverboten<br />

nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 entschieden hat, wegen<br />

Änderung der Sachlage erneut solche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote<br />

geltend, so verweist ihn die Ausländerbehörde auf die Zuständigkeit des<br />

BAMF und setzt im eine Frist, bis zu deren Ablauf ein entsprechender Antrag<br />

beim BAMF zu stellen ist. Macht der Ausländer von dieser Möglichkeit keinen<br />

Gebrauch, ist die Ausländerbehörde an die bereits getroffenen Feststellungen<br />

des BAMF und ggf. der Verwaltungsgerichte an das Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots<br />

nach § 60 gebunden. Ihre Prüfung beschränkt sich in die-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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