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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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forderlich sind diejenigen Daten, die die Ausländerbehörde benötigt, um das ihr<br />

eingeräumte Ermessen sachgerecht ausüben zu können.<br />

87.2.3.8 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 7<br />

87.2.3.8.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 (siehe<br />

Nummer 55.2.7) verpflichtet ist das Jugendamt, das im Einzelfall für die Hilfeleistung<br />

nach dem SGB VIII örtlich und sachlich zuständig ist. Jugendämter<br />

haben die Ausländerbehörden zu unterrichten, wenn der Ausländer Hilfe zur<br />

Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach<br />

SGB VIII erhält. Bei der Unterrichtung sind die Vorschriften des SGB VIII zu<br />

beachten.<br />

87.2.3.8.2 Eine Unterrichtung über die Gewährung von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 SGB<br />

VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung, sonstige<br />

betreute Wohnform, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) erfolgt nur,<br />

wenn diese mit Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB VIII (Pädagogische und damit<br />

verbundene therapeutische Leistungen) oder der den §§ 39 und 40 SGB<br />

VIII (Leistungen <strong>zum</strong> Unterhalt, Krankenhilfe) verbunden sind.<br />

87.2.3.8.3 Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn der Minderjährige bzw. der junge Volljährige<br />

eine Niederlassungserlaubnis oder ein Daueraufenthaltsrecht nach dem<br />

Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).<br />

87.2.3.8.4 Das Jugendamt übermittelt neben den Personalien die erforderlichen Daten<br />

über<br />

- Art und Umfang, Zeitpunkt, Beginn und Einstellung der Leistung,<br />

- wesentliche Änderungen, sofern laufende Hilfe gewährt wird und<br />

- den Grund der Hilfeleistung.<br />

Hinsichtlich des Umfangs der Hilfe genügt die Angabe des voraussichtlichen<br />

Betrages. Nummer 87.2.3.7.3 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

87.2.3.9 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 8<br />

Zur Unterrichtung über die Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 (siehe<br />

Nummer 55.2.8) sind diejenigen öffentlichen Stellen verpflichtet, die den dort<br />

genannten Sachverhalt feststellen.<br />

87.2.3.10 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54<br />

Unterrichtungspflichtig über Ausweisungsgründe nach §§ 53 und 54 (siehe<br />

Nummern 53 und 54) sind insbesondere<br />

- die Gerichte und die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 53 und<br />

§ 54 Nr. 1 und 2 und<br />

- in den Fällen des § 54 Nr. 3 bis 7 diejenigen Stellen, die den dort genannten<br />

Sachverhalt feststellen.<br />

Wird eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 53 oder § 54 Nr. 1 und 2<br />

(z.B. im Wiederaufnahmeverfahren) aufgehoben, so hat insoweit eine Unterrichtung<br />

zu erfolgen (vgl. § 20 EGGVG).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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