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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen angesichts der<br />

vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine Wiederholungsgefahr<br />

besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonders schutzwürdiger<br />

persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben<br />

mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind.<br />

54.3.2.3 - Beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen (Haschisch und Marihuana)<br />

ist vor allem die Handelsmenge von Bedeutung, da durch den<br />

Gebrauch dieser Betäubungsmittel in nicht ganz so folgenschwerer<br />

Weise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird wie bei den<br />

so genannten harten Drogen. Handel mit einer „nicht geringen“ Menge<br />

so genannter weicher Drogen wird, soweit keine Einstellung durch die<br />

Staatsanwaltschaft erfolgt, regelmäßig zu einer Ausweisung führen.<br />

54.3.2.4 - Besondere Bedeutung ist auch der Motivation des Täters bei<strong>zum</strong>essen.<br />

Handelte dieser aus Gewinnsucht mit Drogen, ist die Ausweisung<br />

grundsätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von einer<br />

Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen<br />

Sucht diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation<br />

dienenden Behandlung bereitwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich<br />

abgeschlossen hat. Ansonsten steht eine Rehabilitationsmaßnahme<br />

(Drogentherapie im Rahmen des § 35 BtMG) einer Ausweisung<br />

im Regelfall nicht entgegen (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 4).<br />

54.3.2.5 - Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz für die Gefährlichkeit des Täters.<br />

Maßgeblich ist, inwieweit die Verurteilung dem der zwingenden Ausweisung<br />

zugrunde liegenden Strafmaß des § 53 nahe kommt.<br />

54.3.2.6 - Auch die im Strafurteil bzw. in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer<br />

oder in vergleichbaren amtlichen Stellungnahmen<br />

angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

54.3.3 Im Ausweisungsverfahren ist nicht zwingend darauf abzustellen, ob das Strafverfahren<br />

bereits abgeschlossen ist oder ob eine strafgerichtliche Verurteilung<br />

bereits vorliegt. Wurde der Ausländer wegen des der Ausweisungsentscheidung<br />

zugrunde liegenden Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen, besteht<br />

grundsätzlich dringender Tatverdacht und die erhebliche Wahrscheinlichkeit,<br />

dass der Ausländer das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt<br />

begangen hat. An die strafprozessualen Sachverhalte kann die Ausländerbehörde<br />

bei der Entscheidungsfindung anknüpfen. Die Ausweisung kann daher<br />

bereits nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft<br />

erfolgen (vgl. § 72 Abs. 4).<br />

54.3.4 Auch eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines<br />

Betäubungsmitteldelikts kann nach Maßgabe des § 54 Nr. 3 zu einer Ausweisung<br />

im Regelfall führen. Der Ausweisung können sowohl spezial- als auch<br />

generalpräventive Erwägungen zugrunde gelegt werden.<br />

54.3.5 Bei den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten nach<br />

dem Betäubungsmittelgesetz liegt grundsätzlich ein besonders schwerwiegender<br />

Ausweisungsgrund im Sinne völkerrechtlicher Verträge vor (vgl. Artikel<br />

3 Abs. 3 ENA). Allerdings müssen die für die Ausweisung sprechenden<br />

Gründe diese Maßnahme unvermeidbar erscheinen lassen, d.h. die maßgebenden<br />

Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers<br />

auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen wer-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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