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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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12.3.4 Bei Verstößen gegen eine räumliche Beschränkung kann je nach Art, Schwere,<br />

Umständen, Zahl und Dauer ein Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2<br />

gegeben sein.<br />

12.3.5 Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die nicht im Besitz einer Duldung<br />

sind, hat die Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung oder Zurückschiebung<br />

Vorrang vor der Anwendung des § 12 Abs. 3.<br />

Die Durchsetzung der Verlassenspflicht des Absatzes 3 ist kostenpflichtig (§ 66<br />

Abs. 1) für den Ausländer, den Verpflichteten aus einer Verpflichtungserklärung<br />

sowie den kostenpflichtigen Beförderungsunternehmer. Der einmalige<br />

Verstoß gegen eine vollziehbare räumliche Beschränkung stellt einen Bußgeldtatbestand<br />

dar (§ 98 Abs. 3 Nr. 1). Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr.<br />

6a ist hingegen auf Inhaber eines Aufenthaltstitels nicht anwendbar; diese Regelung<br />

gilt nur für Verstöße gegen § 54a.<br />

12.4 Nebenbestimmungen bei Befreiungen von der Pflicht nach § 4<br />

12.4.1 Die Vorschrift findet auf sämtliche Ausländer Anwendung, die keinen Aufenthaltstitel<br />

benötigen. Die Befreiung endet mit der Anordnung von Bedingungen<br />

und Auflagen nicht. Bei Ausländern, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels<br />

befreit sind, ist von der Möglichkeit der Anordnung von Bedingungen und Auflagen<br />

nur Gebrauch zu machen, wenn die Wahrung öffentlicher Interessen<br />

dies im jeweiligen Einzelfall gebietet.<br />

12.5 Erlaubnis <strong>zum</strong> vorübergehenden Verlassen des Bereichs einer räumlichen<br />

Beschränkung<br />

12.5.1 Absatz 5 ist, einem praktischen Bedürfnis folgend, der Regelung in § 58 Abs. 1<br />

und 3 <strong>Asyl</strong>VfG nachgebildet worden.<br />

12.5.2 Satz 1 gibt der Ausländerbehörde – auch für räumliche Beschränkungen auf<br />

anderen Rechtsgrundlagen des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es (vor allem § 61) -, eine<br />

flexible Möglichkeit, Ausnahmen in den nicht von § 12 Abs. 5 Satz 3 erfassten<br />

Fällen zuzulassen. In die Ermessenserwägungen sind in den Fällen des § 61<br />

die Gründe, die zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben, einzubeziehen.<br />

12.5.3 Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis <strong>zum</strong> vorübergehenden Verlassen<br />

des Bereichs der räumlichen Beschränkung, wenn ein dringendes öffentliches<br />

Interesse daran besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die<br />

Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Davon ist, außer<br />

bei Missbrauchsverdacht, in folgenden Fällen auszugehen:<br />

12.5.3.1 - bei notwendigen Arzt- oder Krankenhausbehandlungen, Begleitung von<br />

Kindern zu derartigen Behandlungen oder Besuch von engen Angehörigen<br />

im Krankenhaus,<br />

12.5.3.2 - bei Besuch einer überregionalen religiösen Veranstaltung innerhalb des<br />

Bundesgebietes oder Teilnahme am Gottesdienst einer Glaubensrichtung,<br />

die im Bereich der Aufenthaltsgestattung keine gottesdienstlichen<br />

Veranstaltungen durchführt,<br />

12.5.3.3 - bei aktiver Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung innerhalb des<br />

Bundesgebietes (auch als Betreuer oder als Begleitperson für ein aktiv<br />

teilnehmendes Kind),<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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