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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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58.1.3 Bei der Beschaffung der erforderlichen Heimreisepapiere leisten die ZAAB<br />

Amtshilfe. Die ZAAB Braunschweig informiert über das Verfahren. Können die<br />

für eine Abschiebung erforderlichen ausländischen Grenzübertrittspapiere<br />

nicht beschafft werden, kann dem Ausländer ein Standardreisedokument für<br />

die Rückführung oder ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden,<br />

wenn dadurch die Abschiebung ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass der<br />

Zielstaat die Einreise mit diesen Passersatzpapieren gestattet. Im Zweifelsfall<br />

ist über die ZAAB oder das LKA im Benehmen mit den Grenzbehörden zu klären,<br />

ob Erfahrungen hierüber vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf die für die<br />

Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeit zu beschränken; der Reiseausweis<br />

für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer von einem Monat nicht überschreiten<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 1 AufenthV). Der Geltungsbereich des Reisedokumentes<br />

ist auf die Durchreisestaaten und den Zielstaat zu beschränken (§ 9<br />

Abs. 1 AufenthV).<br />

58.1.4 Wird die Abschiebung eines Ausländers vollzogen, soll von der Grenzbehörde<br />

im Pass oder Passersatz des Ausländers vermerkt werden „Abgeschoben“,<br />

soweit generell oder im Einzelfall nichts anderes angeordnet wird.<br />

58.2 Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht<br />

58.2.0 Die Vollziehbarkeit bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die wirksam begründete<br />

Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt werden darf.<br />

58.2.1.0 In § 58 Abs. 2 Satz 1 sind Fälle zusammengefasst, in denen die Ausreisepflicht<br />

kraft Gesetzes mit ihrer Entstehung vollziehbar ist. In diesen Fällen gibt es unbeschadet<br />

der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 4 und<br />

5, 123 Abs. 1 VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebung<br />

keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, d.h. mit einer die gesetzliche<br />

Vollziehbarkeit beendenden Wirkung.<br />

58.2.1.1 § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verweist ausschließlich auf § 14 Abs. 1, der abschließend<br />

die Fälle der unerlaubten Einreise regelt. Ein Antrag auf Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels lässt in diesen Fällen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht<br />

unberührt, weil er keine Erlaubnisfiktion auslöst. Zu beachten ist aber<br />

Nummer 50.1.3.1.<br />

58.2.1.2 Auch in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Ausreisepflicht dann<br />

vollziehbar, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Fiktionswirkung<br />

nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 auslöst; also bei verspäteter<br />

Antragstellung. Die Vorschrift ist jedoch sehr missverständlich.<br />

58.2.1.3 Die Richtlinie 2001/40/EG vom 28.05.2001 betrifft die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen<br />

eines Mitgliedsstaats (sog. „Entscheidungsmitgliedsstaat“)<br />

durch einen anderen Mitgliedsstaat (sog. „Vollstreckungsmitgliedsstaat“),<br />

wenn sich der drittstaatszugehörige Ausländer in diesem Mitgliedsstaat<br />

und nicht in dem Entscheidungsmitgliedsstaat tatsächlich aufhält. Diese Vollstreckungshilfe<br />

betrifft nur Rückführungsentscheidungen, die mit Rücksicht auf<br />

eine schwerwiegende und akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

oder die nationale Sicherheit oder wegen eines Verstoßes gegen innerstaatliche<br />

Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern<br />

erlassen wurden. Mit Rückführungsentscheidung ist nur eine solche gemeint,<br />

die mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten<br />

getroffen wird. Diese Richtlinie steht neben den Verpflichtungen der<br />

beteiligten Mitgliedsstaaten nach Artikel 23 SDÜ. Nach Artikel 1 Abs. 3 der RL<br />

findet diese keine Anwendung auf drittstaatsangehörige Familienangehörige<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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