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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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12.5.3.4 - bei aktiver Teilnahme an einer überregionalen kulturellen Veranstaltung<br />

innerhalb des Bundesgebietes,<br />

12.5.3.5 - bei Teilnahme an einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt, einer<br />

Jugendfreizeit, einem Sportverein oder einem Urlaub gemeinsam mit<br />

Pflegeeltern (bei derartigen Fahrten ins Ausland kann geduldeten Kindern<br />

eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erteilt werden,<br />

um die Wiedereinreise ins Bundesgebiet und damit ggf. ihre Aufnahme<br />

in eine Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5 AufenthV) zu ermöglichen,<br />

wobei zu beachten ist, dass eine zuvor erlassene Abschiebungsandrohung<br />

damit gegenstandslos wird und nochmals erlassen werden<br />

muss.)<br />

12.5.3.6 - bei Besuchsreisen innerhalb des Bundesgebiets aus Anlass besonderer<br />

Ereignisse im verwandtschaftlichen Rahmen (z.B. Geburten, Hochzeiten,<br />

Todesfälle) und<br />

12.5.3.7 - bei Aufnahme einer auswärtigen Erwerbstätigkeit (konkret nachgewiesenes<br />

Beschäftigungsverhältnis), wenn die Zustimmung der Bundesagentur<br />

für Arbeit und der Ausländerbehörde, in deren Bezirk die<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, vorliegt und zwischen Wohnort<br />

und Arbeitsstätte eine räumliche Nähe besteht, die eine tägliche Rückkehr<br />

an den Wohnort gewährleistet (Ausnahmen, z.B. im Speditionsgewerbe,<br />

sind möglich)<br />

13 Zu § 13 Grenzübertritt<br />

(Nicht belegt)<br />

14 Zu § 14 unerlaubte Einreise; Ausnahmevisum<br />

14.1 Vorliegen einer unerlaubten Einreise<br />

14.1.0 Begriff der Einreise<br />

Eine Einreise liegt erst vor, wenn der Ausländer gemäß § 13 Abs. 2 tatsächlich<br />

die Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland zu einem Drittstaat oder zu<br />

einem anderen Schengenstaat überschritten hat. Eine bereits erfolgte Einreise<br />

in einen anderen Schengenstaat lässt die Anwendbarkeit des § 14 unberührt.<br />

14.1.1 Einreise ohne erforderlichen Pass<br />

14.1.1.1 Die Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist unerlaubt, wenn er einen<br />

erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt. Auf Ausländer,<br />

deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />

von Unionsbürgern geregelt ist (vgl. § 1 FreizügG/EU) findet § 3 Abs. 1<br />

gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 1, 11 Abs. 1 FreizügG/EU keine Anwendung;<br />

damit ist auf diese Personen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar (zur Ausweispflicht<br />

vgl. § 8 FreizügG/EU, <strong>zum</strong> Erfordernis des Aufenthaltstitels vgl. Nummer<br />

14.1.2.2.6).<br />

14.1.1.2 Ein Ausländer erfüllt die Passpflicht, wenn er<br />

- einen gemäß § 71 Abs. 6 anerkannten, gültigen Pass mit sich führt,<br />

- gemäß § 2 AufenthV in den anerkannten und gültigen Pass seines gesetzlichen<br />

Vertreters eingetragen ist (minderjährige Ausländer erfüllen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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