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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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nisse zugänglich sein können, ist die Anfrage auf dem Dienstweg an das Bundesministerium<br />

des Innern zu richten. Anfragen, die <strong>Pro</strong>bleme im Zusammenhang<br />

mit Passersatzpapieren für die Rückführung oder technische <strong>Pro</strong>bleme<br />

und die verwaltungsmäßige Abwicklung der Rückführung betreffen, sind an die<br />

ZAAB oder das LKA zu richten, die ggf. die deutschen Auslandsvertretungen<br />

beteiligen.<br />

79.2 Aussetzung der Entscheidung<br />

79.2.1 Die Entscheidung über die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels wird<br />

bis <strong>zum</strong> Abschluss eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt, wenn sie<br />

vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Das ist auch der Fall, wenn die Verlängerung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 beantragt worden<br />

ist und in dem anhängigen Verfahren eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren<br />

Vergehens gerechnet werden muss, weil im Fall der Verurteilung die Aufenthalterlaubnis<br />

nicht verlängert werden dürfte. Während der Aussetzung des<br />

Verfahrens richtet sich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers nach<br />

§ 81.<br />

79.2.2 Durch die Unterrichtungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die<br />

Ausländerbehörde Kenntnis über ein anhängiges Straf- oder Bußgeldverfahren<br />

erhält.<br />

79.2.3 Das Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn die Ausländerbehörde<br />

79.2.3.1 - eine Ausweisung nach §§ 53 ff verfügen will (z.B. Vorliegen nicht nur<br />

geringfügiger oder vereinzelter Verstöße), insbesondere in den Fällen<br />

der §§ 53, 54 oder bei Wiederholungsgefahr,<br />

70.2.3.2 - das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bereits nach dem Ergebnis<br />

eigener Ermittlungen ausschließen kann,<br />

79..2.3.3 - den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels aus<br />

anderen Gründen ablehnen will oder<br />

79.2.3.4 - dem Antrag des Ausländers auch im Falle der Verurteilung oder der<br />

Verhängung eines Bußgeldes entsprechen will oder muss.<br />

79.2.4 Der Ausländer ist im Falle der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels<br />

schriftlich darauf hinzuweisen, dass er insbesondere im Falle einer strafgerichtlichen<br />

Verurteilung, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich<br />

ändert, mit einer Ausweisung rechnen muss.<br />

80 Zu § 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger<br />

80.1 Handlungsfähigkeit minderjähriger Ausländer<br />

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann der minderjährige Ausländer ohne<br />

Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters alle erforderlichen Anträge stellen<br />

und Verfahrenshandlungen vornehmen. Soweit er keinen Bevollmächtigten<br />

hat, sind ihm alle Verfügungen bekanntzugeben bzw. zuzustellen. Die Handlungsfähigkeit<br />

minderjähriger <strong>Asyl</strong>bewerber richtet sich nach § 12 <strong>Asyl</strong>VfG. Im<br />

Übrigen soll dem Minderjährigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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