29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 363 -<br />

101.1.2.1),<br />

- nach § 26 Abs. 3 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 68 <strong>Asyl</strong>-<br />

VfG und<br />

- nach § 26 Abs. 4 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 35 Abs. 1<br />

AuslG.<br />

101.1.2 Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> nimmt aus Gründen der Klarstellung in Absatz 1 Satz 2<br />

selbst eine Zuordnung für unbefristete Aufenthaltserlaubnisse vor, die nach § 1<br />

Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes (letzteres<br />

ausschließlich bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion)<br />

erteilt wurden. Diese gelten als Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Abs. 2<br />

fort. Gleiches gilt in diesen Fällen für die nachfolgend aufgrund der Verfestigung<br />

des Aufenthalts erteilten Aufenthaltsberechtigungen.<br />

101.1.2.1 Die gesetzliche Klarstellung war u.a. deshalb erforderlich, weil nur bei Überleitung<br />

<strong>zum</strong> Regelungsbereich des § 23 Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet ist, abweichend<br />

von § 9 Abs. 1, wonach die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich<br />

nicht beschränkt werden kann, eine wohnsitzbeschränkende Auflage zu erteilen<br />

(vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2). Dies entspricht der geltenden Verwaltungspraxis<br />

in Fällen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Ausländern, die<br />

bereits eine Aufenthaltsberechtigung besessen haben, ist von der jetzt eröffneten<br />

Möglichkeit, (erneut) eine Wohnsitzauflage zu verfügen, kein Gebrauch<br />

zu machen.<br />

101.2 Überleitung befristeter Aufenthaltsgenehmigungen<br />

101.2.0 Für Inhaber befristeter Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz<br />

finden die am jeweiligen Aufenthaltszweck orientierten Regelungen des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

Anwendung. Es entfällt der generelle Ausschluss jeglicher<br />

Verfestigung (und damit die Sperrwirkung des Übergangs zu einer Aufenthaltserlaubnis)<br />

bezüglich der Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz.<br />

Die befristeten Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthalterlaubnisse,<br />

und zwar<br />

- nach § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgenehmigungen, die türkischen<br />

Staatsangehörigen, die unter Artikel 6 oder 7<br />

ARB 1/80 fallen, erteilt wurden,<br />

- nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 7 i.V. mit<br />

§ 15 AuslG zu anderen Zwecken als denen der<br />

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

erteilt wurden, sowie Aufenthaltsbewilligungen,<br />

die nach § 28 zu einem von den Vorschriften<br />

des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es nicht mehr erfassten<br />

Zweck erteilt wurden,<br />

- nach § 16 Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken<br />

nach § 28 AuslG,<br />

- nach § 17 Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken<br />

nach § 28 AuslG,<br />

- nach § 18 Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen,<br />

die nach §§ 10, 28 AuslG in Verbin-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!