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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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48.1.19 Dem Ausländer ist bei der Einbehaltung des Passes oder Passersatzes ein<br />

Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV). Dies gilt auch bei<br />

kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn, die Einbehaltung dauert nicht länger<br />

als 24 Stunden. Zur Beantragung ist der Ausländer nach § 56 Nr. 4 AufenthV<br />

verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist nach § 77 Nr. 1 AufenthV<br />

i.V.m. § 98 Abs. 3 Nr. 5 bußgeldbewehrt. Auf diese Verpflichtung ist der Ausländer<br />

hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen, wenn er den Antrag<br />

daraufhin nicht sofort stellt.<br />

48.1.20 Die einbehaltenen Dokumente sind dem Ausländer – ggf. Zug um Zug gegen<br />

Rückgabe des für die Zwischenzeit ausgestellten Ausweisersatzes – auszuhändigen,<br />

wenn sie für die Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen<br />

nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> nicht mehr benötigt werden.<br />

48.1.21 Die Vorlage, Aushändigung, Überlassung, Verwahrung und Herausgabe des<br />

Passes oder Passersatzes eines <strong>Asyl</strong>bewerbers richtet sich nach § 15 Abs. 2<br />

Nr. 4 sowie §§ 21 und 65 <strong>Asyl</strong>VfG, jeweils auch i.V.m. § 71a Abs. 2 und 3 <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

48.2 Erfüllung der Ausweispflicht mit einem Ausweisersatz<br />

48.2.1 Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes sind in § 55<br />

Abs. 1 und 2 AufenthV geregelt. Der Ausweisersatz ist kein Passersatz. Er berechtigt<br />

anders als der Reiseausweis nicht <strong>zum</strong> Grenzübertritt. Hierüber ist der<br />

Ausländer zu belehren.<br />

48.2.1.1 Einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt und<br />

einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht in <strong>zum</strong>utbarer<br />

Weise erlangen kann, muss nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV grundsätzlich<br />

ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltstitel<br />

widerrufen werden soll. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert den unbestimmten<br />

Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit (vgl. Nummer 3.3.1). Im Unterschied<br />

zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer hat die Ausländerbehörde<br />

bei der Ausstellung eines Ausweisersatzes kein Ermessen: Wenn<br />

die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AufenthV vorliegen, ist er auszustellen.<br />

Der Ausstellung eines Ausweisersatzes bedarf es nicht, wenn der Ausländer<br />

bereits einen neuen Pass beantragt hat und zu erwarten ist, dass dieser innerhalb<br />

von drei Monaten ausgestellt wird; vgl. hierzu auch § 56 Nr. 1 AufenthV.<br />

48.2.1.2 Ein Fall des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthV liegt stets vor, wenn der Pass<br />

oder Passersatz einer inländischen Behörde überlassen wurde, weil in diesem<br />

Falle gesetzlich vermutet wird, dass die Beschaffung eines weiteren Passes<br />

oder Passersatzes von einem anderen Staat entweder unmöglich oder aber<br />

un<strong>zum</strong>utbar oder nicht rechtzeitig möglich ist.<br />

48.2.1.3 Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ist ein besonderer Antrag nicht erforderlich,<br />

wenn der Ausländer bereits einen deutschen Passersatz beantragt hat. In<br />

diesen Fällen gilt der Antrag für den deutschen Passersatz als hilfsweise für<br />

einen Ausweisersatz gestellt. Bei Ablehnung des Antrages auf den Passersatz<br />

hat die Behörde daher hilfsweise zu prüfen, ob ein Ausweisersatz auszustellen<br />

ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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