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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Absatzes 1 Nr. 4 bezieht sich daher auf die noch verbleibende Aufenthaltsdauer<br />

im Zeitpunkt der Entscheidung der Ehegatten, den Nachzug durchzuführen.<br />

Die Jahresfrist beginnt daher mit der Visumantragstellung und nicht erst mit der<br />

Visumerteilung, da das Bestehen eines Nachzugsanspruchs nach Absatz 1 Nr.<br />

4 ansonsten von der außerhalb der Sphäre der Ehegatten liegenden Bearbeitungsdauer<br />

für die Erteilung des Visums abhängig wäre. Kann die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach der Einreise eingeholt werden, beginnt die Jahresfrist drei Monate<br />

nach der Einreise.<br />

30.2 Ehegattennachzug nach Ermessen<br />

30.2.1 Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von allen in Absatz 1 Nr. 4 genannten<br />

Merkmalen (Bestand der Ehe vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an<br />

den Ehegatten, zu dem der Nachzug stattfinden soll, voraussichtliche Aufenthaltsdauer<br />

von über einem Jahr) erteilt werden. Verlangt wird lediglich der –<br />

ohnehin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche – Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

des in Deutschland lebenden Ehegatten.<br />

30.2.2 Bei der Ermessensentscheidung ist abhängig von der Fallgestaltung unter anderem<br />

zu berücksichtigen, ob die Ehefrau schwanger ist oder aus der Ehe bereits<br />

ein Kind hervorgegangen ist, wie lange sich der Ehegatte, zu dem der<br />

Nachzug stattfindet, bereits im Bundesgebiet aufhält, ob der Ehegatte im Bundesgebiet<br />

geboren oder als Minderjähriger eingereist ist oder ob die Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen<br />

ist (vgl. hierzu Nummer 31.1.1.4). Personen, an deren Aufenthalt ein öffentliches<br />

Interesse besteht, ist auch dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,<br />

wenn sie sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt insbesondere<br />

für die in § 35 AufenthV genannten Personen.<br />

30.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

30.3.1 Die Aufenthaltserlaubnis darf im Wege des Ermessens auch dann verlängert<br />

werden, wenn der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist und kein ausreichender<br />

Wohnraum mehr zur Verfügung steht. Gemäß § 8 Abs. 1 findet bei der<br />

Verlängerung auch § 27 Abs. 3 Satz 2 Anwendung, so dass auch von § 5 Abs.<br />

1 Nr. 2 abgesehen und somit die Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen eines<br />

Ausweisungsgrundes verlängert werden kann. (vgl. Nummern 27.3.2.1 und<br />

8.1.2). Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Regelung der Fortbestand<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine Niederlassungs-<br />

oder Aufenthaltserlaubnis besitzt.<br />

31 Zu § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten<br />

31.0 Allgemeines<br />

31.0.1 Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft - auch schon vor Auflösung der Ehe<br />

(außer bei den nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten<br />

Ausländern)- aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27, 28 und 30 erteilte<br />

zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nur unter den Voraussetzungen<br />

des § 31 befristet verlängert werden. § 30 Abs. 3 ist nicht mehr anwendbar.<br />

31.0.2 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe durch Tod<br />

oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung<br />

auf Dauer aufgelöst ist. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten<br />

genügt diesen Anforderungen nicht. Ist jedoch ein Scheidungsverfahren an-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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