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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausländer verlangen kann.<br />

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22.1.3 § 22 Satz 1 ist anwendbar, wenn die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels<br />

ausgeschlossen ist und kein zwingender Versagungsgrund (§§ 5 Abs. 4 und<br />

§ 11 Abs. 1) vorliegt. Für <strong>Asyl</strong>bewerber steht § 10 Abs. 1 der Erteilung eines<br />

Aufenthaltstitels und dieser Vorschrift auch dann entgegen, wenn sie vor dem<br />

bestandskräftigen Abschluss des <strong>Asyl</strong>verfahrens ausgereist sind. Die Erteilung<br />

steht im Ermessen der Behörde. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen<br />

finden Anwendung, sind aber für sich allein nicht von ausschlaggebendem Gewicht.<br />

Insbesondere die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1<br />

Nr. 1) wird im Allgemeinen durch das Gewicht der für die Aufnahme sprechenden<br />

dringenden humanitären Gründe verdrängt, so dass von dieser Voraussetzung<br />

gemäß § 5 Abs. 3 abgesehen werden kann.<br />

22.1.4 Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell-konkreten<br />

Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Ausländer muss<br />

sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen<br />

Sondersituation befinden, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer<br />

unterscheidet. So stellt die fehlende Möglichkeit, im Ausland eine Ausbildung<br />

zu absolvieren oder eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche<br />

Arbeit zu finden, keinen dringenden humanitären Grund dar, ebenso<br />

wenig die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland.<br />

22.1.5 Die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur<br />

für Arbeit, soweit sie nicht gemäß §§ 2 bis 4 BeschVerfV zustimmungsfrei ist.<br />

22.2 Erklärung der Aufnahme durch das Bundesministerium des Innern<br />

22.2.0 Die Regelung verpflichtet die zuständige Ausländerbehörde ohne die Möglichkeit<br />

einer eigenen Prüfung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn das<br />

Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle die Aufnahme<br />

zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt<br />

hat. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen dient vor allem<br />

der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums und ist deshalb dem<br />

Bund vorbehalten. Das Bundesministerium des Innern teilt der Ausländerbehörde<br />

– ggf. auf deren Anfrage über die oberste Landesbehörde – den Aufnahmegrund<br />

mit.<br />

22.2.1 Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 22 Satz 2 nur zu prüfen,<br />

22.2.1.1 - ob der Ausländer aufgrund einer Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums<br />

des Innern eingereist ist und<br />

22.2.1.2 - ob die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 erfüllt ist, die Erteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 1a vorliegen und ob kein Einreiseverbot<br />

gemäß § 11 Abs. 1 besteht, wobei von den Voraussetzungen<br />

des § 5 gemäß § 5 Abs. 3 abgesehen werden kann (vgl. Nummer<br />

22.1.3). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments vor der Einreise<br />

finden die §§ 5 und 7 AufenthV Anwendung.<br />

22.2.2 Steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Versagungsgrund des § 11<br />

Abs. 1 oder des § 10 Abs. 1 (vgl. Nummer 22.1.3) entgegen oder will die Ausländerbehörde<br />

gegen einen übernommenen Ausländer ausländerrechtliche<br />

Maßnahmen ergreifen, so hat sie der obersten Landesbehörde zu berichten.<br />

22.2.3 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 berechtigt uneingeschränkt zur Auf-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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