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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 251 -<br />

kerrechtlich zur Rückübernahme verpflichtet.<br />

57.1.5 Verweigert der Ausländer Angaben darüber, seit wann er sich in Deutschland<br />

aufhält, und liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse darüber vor, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass seit der unerlaubten Einreise noch keine sechs<br />

Monate vergangen sind.<br />

57.1.6 Die Soll-Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass die Zurückschiebung<br />

in der Regel zu erfolgen hat. Demzufolge ist es den Behörden gestattet,<br />

den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und in<br />

Ausnahmefällen von der Zurückschiebung abzusehen. Einschränkungen können<br />

sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aus humanitären Erwägungen,<br />

aber auch in Fällen besonderen öffentlichen Interesses ergeben. Verzichtet<br />

die Grenzbehörde auf die Zurückschiebung, teilt sie dies der für den Ort<br />

der Einreise zuständigen Ausländerbehörde mit.<br />

57.1.7 Besteht gegen den Ausländer der Verdacht einer auslieferungsfähigen Auslandsstraftat,<br />

so ist von der Zurückschiebung bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft<br />

bei dem zuständigen Oberlandesgericht abzusehen, wenn ansonsten<br />

die Auslieferung des Ausländers unmöglich war (vgl. Nummer 35 der<br />

Richtlinie für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten<br />

– RiVASt- ).<br />

57.2 Zurückschiebung rückgeführter und zurückgewiesener Ausländer<br />

57.2.1 Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, können gemäß § 57 Abs. 2<br />

zurückgeschoben werden, wenn sie von einem anderen Staat rückgeführt oder<br />

zurückgewiesen worden sind. Der Staat, aus dem der Ausländer rückgeführt<br />

oder von dem er zurückgewiesen worden ist, scheidet als Zielstaat aus.<br />

57.2.2 Ausreisepflichtig ist ein Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1). Die Vollziehbarkeit bestimmt sich<br />

nach § 58 Abs. 2. Die Zurückschiebung setzt die Festsetzung einer Ausreisefrist<br />

nicht voraus. Für den Fall, dass eine Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 festgesetzt<br />

wurde, ist sie erst dann zulässig, wenn diese Frist abgelaufen ist.<br />

57.3 Zurückschiebungsverbote und –hindernisse sowie Zurückschiebungshaft<br />

57.3.1 Die Zurückschiebung erfolgt in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat, in den<br />

der Ausländer einreisen darf. Verfügt er über einen Aufenthaltstitel oder über<br />

einen vorläufigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats, soll er in diesen<br />

Staat zurückgeschoben werden (vgl. Artikel 23 Abs. 2 SDÜ); andernfalls soll<br />

die Zurückschiebung in Schengen-Staaten unterbleiben.<br />

57.3.2 Für die sofortige Zurückschiebung ist keine Haft oder Ingewahrsamnahme erforderlich,<br />

wenn keine Verzögerungen bei der Durchführung auftreten und der<br />

Ausländer nicht wegen Fluchtgefahr in einem Gewahrsamsraum untergebracht<br />

werden muss. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Zurückschiebung<br />

stellt für sich allein noch keine Freiheitsentziehung dar. Kann die<br />

Zurückschiebung nicht unverzüglich erfolgen, ist Sicherungshaft gemäß § 62<br />

Abs. 2 zu beantragen. Eine kurzfristig notwendige Freiheitsentziehung kann<br />

auch auf die Befugnis zur Ingewahrsamnahme nach ordnungsrechtlichen Vorschriften<br />

gestützt werden. Im Rahmen der höchstzulässigen Frist für den Gewahrsam<br />

kann auch eine Freiheitsentziehung bis zur Entscheidung über die<br />

Haft nach § 62 gerechtfertigt werden (vgl. § 13 FEVG).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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