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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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27.0.5.1 Nach Artikel 7 ARB 1/80 EWG-Türkei erwirbt der türkische Angehörige eines<br />

türkischen Arbeitnehmers, der „die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen“,<br />

unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein besonderes, kraft Gesetzes<br />

bestehendes Aufenthaltsrecht, das mit einem erhöhten Ausweisungsschutz<br />

verbunden ist. Im Einzelnen wird auf die Allgemeinen <strong>Anwendungshinweise</strong><br />

des Bundesministeriums des Innern <strong>zum</strong> ARB 1/80 in der jeweiligen<br />

Fassung verwiesen.<br />

27.0.5.2 Die erstmalige Gestattung des Nachzuges bestimmt sich allein nach nationalem<br />

Recht, ist aber tatbestandliche Voraussetzung des späteren, auf Assoziationsrecht<br />

beruhenden Anspruches. Dabei kann maßgeblich sein, zu welchem<br />

Angehörigen genau der Nachzug gestattet wurde. Daher ist bei der Erteilung<br />

der Aufenthaltserlaubnis aktenkundig zu machen, um welche Angehörigen es<br />

sich im Einzelnen handelt und auf welcher Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 5 oder<br />

sonstige Vorschrift) deren Aufenthaltsrecht beruht.<br />

27.1 Erforderlicher Aufenthaltszweck<br />

27.1.1 In § 27 Abs. 1 wird die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft<br />

im Bundesgebiet als bindender Aufenthaltszweck festgeschrieben.<br />

27.1.2 Die Zweckbindung des Aufenthaltes entfällt erst mit der Erlangung eines eigenständigen<br />

Aufenthaltsrechts (§§ 31, 34 Abs. 2 und 35, auch in Verbindung mit<br />

§ 36 Satz 2) oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen<br />

Zweck. Ein solcher Zweckwechsel ist bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen<br />

ohne weiteres möglich.<br />

27.1.3 Das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Familienangehörigen ist nicht nur<br />

zweckgebunden, sondern auch akzessorisch <strong>zum</strong> Aufenthaltsrecht des<br />

Stammberechtigten. Dies bedeutet, dass es als abgeleitetes Recht dem Aufenthaltsrecht<br />

des Stammberechtigten grundsätzlich nachfolgt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

des Familienangehörigen darf dementsprechend nur verlängert werden,<br />

wenn der Stammberechtigte weiterhin eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis<br />

besitzt (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1). Ist die Aufenthaltserlaubnis<br />

des Stammberechtigten nach § 8 Abs. 2 von vornherein ohne Verlängerungsmöglichkeit<br />

zeitlich befristet, so ist auch die Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen<br />

entsprechend auszugestalten. Verliert der Stammberechtigte<br />

sein Aufenthaltsrecht - etwa durch Ausweisung -, so geht auch das Aufenthaltsrecht<br />

des Familienangehörigen verloren, soweit noch nicht die Voraussetzungen<br />

für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestehen oder bereits eine aufenthaltsrechtliche<br />

Verfestigung eingetreten ist.<br />

27.1.4 § 27 Abs. 1 erfordert die familiäre Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein<br />

Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen<br />

Wohnung nachgewiesen sein muss. Fehlt es an einer derartigen häuslichen<br />

Gemeinschaft, kann im Allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur<br />

dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende<br />

Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht<br />

wird. Dies kann z.B. bei einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten-<br />

oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung<br />

der Fall sein. In diesen Fällen liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft erst<br />

dann vor, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der<br />

über bloße Besuche hinausgeht. Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen,<br />

insbesondere wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit<br />

über eine eigene Wohnung verfügen, deutet allerdings eher auf das Vorliegen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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