29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 344 -<br />

87.3 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der Beauftragten der Bundesregierung<br />

für Migration, Flüchtlinge und Integration<br />

Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Beauftragten der Bundesregierung für<br />

Migration, Flüchtlinge und Integration wird dann gefährdet, wenn das Vertrauen<br />

in ihre Amtsführung oder in die Bedeutung oder Wirksamkeit ihres Amtes<br />

beeinträchtigt wird. Das gilt für Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte<br />

der Länder und der Gemeinden entsprechend, wenn die Landesregierung dies<br />

durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 Satz 2 bestimmt hat. Für Niedersachsen<br />

ist von der Ermächtigung des § 87 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch<br />

gemacht worden.<br />

87.4 Unterrichtung über Straf- und Bußgeldverfahren<br />

87.4.0 Auch ohne ausdrückliche Aufhebung der Anmerkung zu Nr. 42 MiStra ist davon<br />

auszugehen, dass die MiStra auch in den Fällen des § 87 Abs. 4 Anwendung<br />

findet, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> Ausländergesetz<br />

vom 28. Juni 2000 mit Inkrafttreten des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es <strong>zum</strong> 01.Januar<br />

2005 obsolet geworden ist.<br />

87.4.1 Unterrichtung über Strafverfahren<br />

87.4.1.0 Unterrichtungspflichtig über Strafverfahren gegenüber der zuständigen Ausländerbehröde<br />

können nach § 87 Abs. 4 Satz 1 sein<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder, soweit sie als Hilfsbeamte<br />

der Staatsanwaltschaft tätig werden<br />

- die Staatsanwaltschaften<br />

- die für Steuerstrafsachen zuständigen Finanzbehörden bis zur Erhebung<br />

der öffentlichen Klage oder einer ihr gesetzlich gleichgestellten<br />

Verfahrenshandlung (z.B. § 414 Abs. 2 Satz und § 418 Abs. 3 Satz 1<br />

StPO, § 76 Satz 2 JGG)<br />

- die Gerichte und<br />

- die Vollstreckungsleiter (Jugendrichter) als Vollstreckungsbehörden<br />

nach Rechtskraft der Entscheidung in Strafsachen gegen Jugendliche<br />

und Heranwachsende (§§ 82, 110 JGG).<br />

Die in § 87 Abs. 4 vorgesehene Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.<br />

87.4.1.1.1 Ist die Ausländerbehörde nicht von einer anderen Stelle über die Einleitung<br />

eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unterrichtet worden, obliegt ihre<br />

Unterrichtung der Staatsanwaltschaft.<br />

87.4.1.1.2 Die für eine Steuerstrafsache zuständige Finanzbehörde unterrichtet unverzüglich<br />

über<br />

- die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen<br />

Ausländer und<br />

- die Verfahrenserledigung (jede das Verfahren abschließende Entscheidung).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!