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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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tens beim Übersenden des Abschiebungsersuchens, über die ihnen bekannten<br />

Vermögensverhältnisse (einschließlich eventuell verwertbarer beweglicher Sachen)<br />

des abzuschiebenden Ausländers, mögliche andere Kostenschuldner,<br />

eventuelle Erkenntnisse aus eigenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie andere<br />

für die Kostenerhebung bedeutsame Tatsachen. Sofern der Ausländerbehörde<br />

bestehende Arbeitsverhältnisse bekannt sind, soll sie die ZAAB auch vorab<br />

informieren, damit die Kostenerstattung ggf. zeitgleich mit der Begründung der<br />

Kostenschuldnerschaft gesichert werden kann.<br />

66.2 Haftung des Verpflichtungsschuldners<br />

66.2.1 Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann die Bedingung<br />

geknüpft werden, dass ein Dritter (Verpflichtungsschuldner) die erforderlichen<br />

Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum<br />

zu tragen bereit ist. Die Verpflichtung, die Ausreisekosten zu tragen, soll<br />

schriftlich abgegeben und in der Regel mit der Verpflichtung nach § 68, die<br />

Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, verbunden werden.<br />

Die Verpflichtungserklärung ist gegenüber der nach § 71 Abs. 1 oder 2<br />

zuständigen Behörde unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks<br />

abzugeben. Sie ist auf Verlangen den Grenzbehörden bei der Einreise<br />

vorzulegen. In Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines<br />

Aufenthaltstitels besteht, darf keine Verpflichtung verlangt werden, die Ausreisekosten<br />

zu tragen; eine Sicherheitsleistung kommt insoweit nicht in Betracht.<br />

66.2.2 In den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 haftet neben dem Ausländer der Verpflichtungsschuldner<br />

bzw. Beförderungsunternehmer gleichrangig. Die nach § 71<br />

zuständige Behörde hat insoweit ein Auswahlermessen, an welchen der Kostenschuldner<br />

(Gesamtschuldner) sie sich halten will.<br />

66.2.3 Die Ausreisekosten sind aus einer Sicherheitsleistung zu decken, die nach<br />

§ 66 Abs. 5 Satz 1 vor der Einreise von den in § 71 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden<br />

oder nach der Einreise von den in § 71 Abs. 1, 3 oder 5 genannten Behörden<br />

verlangt werden kann.<br />

66.3 Haftung des Beförderungsunternehmers<br />

66.3.1 Der Beförderungsunternehmer haftet in den Fällen des § 66 Abs. 3 neben dem<br />

Ausländer und dem Verpflichtungsschuldner gleichrangig (s. Nummer 66.2.2).<br />

Der Umfang der Kostenhaftung richtet sich nach § 67 Abs. 2.<br />

66.3.2 Die nach § 66 Abs. 3 Satz 1 auf bestimmte Kosten beschränkte Haftung des<br />

Beförderungsunternehmers lässt die Haftung des Ausländers nach § 66 Abs. 1<br />

für die Gesamtkosten unberührt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein<br />

Beförderungsverbot (Untersagungsverfügung) haftet der Beförderungsunternehmer<br />

gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 uneingeschränkt. Der Beförderungsunternehmer<br />

haftet als Gesamtschuldner neben dem Ausländer.<br />

66.4 Haftung des Arbeitgebers und Schleusers<br />

66.4.1 Die in § 66 Abs. 4 genannten Kostenschuldner haften unabhängig davon, ob<br />

die Zuwiderhandlung strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde.<br />

Sie haften nur für Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung. Die Haftung<br />

umfasst nicht die Kosten der Zurückweisung, auch wenn ein Versuch der<br />

illegalen Einschleusung scheitert (vgl. § 96 Abs. 3), und für eine Inhaftierung<br />

des Ausländers Kosten entstehen. In diesem Fall hat der Ausländer die Kosten<br />

zu tragen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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