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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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setzesbegründung -, dass eine Schlechterstellung dieser Personengruppe gegenüber<br />

dem bisherigen Recht nicht beabsichtigt war. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 ist daher nach Sinn und Zweck des § 35<br />

abzusehen.<br />

35.1 Anspruchsvoraussetzungen<br />

35.1.1 Rechtsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1<br />

35.1.1.1 Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit<br />

fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Vorschriften des<br />

Kapitels 2, 6. Abschnitt sein. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es<br />

nicht an. Ist die Aufenthaltserlaubnis nicht <strong>zum</strong> Zweck des Familiennachzugs<br />

oder nach § 33 erteilt worden, oder gilt sie nicht gemäß § 101 Abs. 2 entsprechend<br />

fort, ist § 35 nicht anwendbar mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung<br />

in den Fällen des § 26 Abs. 4.<br />

35.1.1.2 Als Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sind anzurechnen die nach<br />

Nummern 9.2.1 und 9.4.1.3 anrechenbaren Zeiten sowie in den Fällen des<br />

§ 35 Abs. 2 (Schulbesuch im Ausland) die Zeiten eines vorherigen Besitzes<br />

einer Aufenthaltserlaubnis und die Zeiten einer Befreiung vom Erfordernis der<br />

Aufenthaltsgenehmigung nach Maßgabe der Nummer 35.1.1.3.<br />

35.1.1.3 Der Ausländer hat anhand für ihn günstiger Umstände darzulegen, dass er sich<br />

während der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 82 Abs. 1). Liegt<br />

der Nachweis vor, dass er im Bundesgebiet eine Schule oder eine sonstige Bildungseinrichtung<br />

besucht, eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen<br />

hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht, begründen diese Umstände die widerlegbare<br />

Vermutung, dass er sich in dem genannten Zeitraum ununterbrochen<br />

im Bundesgebiet aufgehalten hat. Anhaltspunkte, dass sich ein vom Erfordernis<br />

der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreiter Ausländer fünf Jahre im<br />

Bundesgebiet aufgehalten hat, ergeben sich aus der Aufenthaltsanzeige (§ 13<br />

DVAuslG) und den Mitteilungen der Meldebehörden (§ 2 AuslDÜV/ § 72 AufenthV).<br />

Für Aufenthaltsunterbrechungen gilt § 85.<br />

35.1.2 Rechtsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 2<br />

35.1.2.1 Für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt Nr. 35.0.1. Der Ausländer muss<br />

im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis volljährig sein. Die Vorschrift<br />

stellt im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 Satz 1 bei der Beurteilung, ob der<br />

Ausländer seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, auf den Zeitpunkt<br />

der Antragstellung ab. Er muss zuvor aber eine Aufenthaltserlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Zwecke des Familiennachzugs besessen haben, die ihm als Minderjährigem<br />

erteilt wurde.<br />

35.1.2.2 Wenn der Ausländer die Niederlassungserlaubnis verspätet, d.h. nach Ablauf<br />

der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis, beantragt, ist er<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels<br />

und erfüllt daher diese Tatbestandsvoraussetzung nicht (vgl. zur Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis Nummer 81.4.2.2).<br />

35.1.2.3 Zur Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vgl.<br />

Nummer 9.2.7. Sofern der Ausländer im Bundesgebiet länger als vier Jahre<br />

eine deutschsprachige Schule besucht hat, kann davon ausgegangen werden,<br />

dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, wenn im Fach Deutsch<br />

mindestens ein „Ausreichend“ erzielt worden ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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