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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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32.0.2.4 Ist eine Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland erfolgt, gilt für Adoptionen<br />

aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Schutz von<br />

Kindern und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption<br />

(Adoptionsübereinkommen) grundsätzlich:<br />

- Die Prüfung der materiellen Rechtslage, der Adoptionsfähigkeit und der<br />

sozialpädagogischen Erfordernisse obliegt den Behörden und Gerichten<br />

des Herkunftslandes des Kindes.<br />

- Den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen des Aufnahmelandes<br />

kommt keine eigene Entscheidungsbefugnis zu.<br />

- Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung,<br />

kann eine Überprüfung nach § 9 AdÜbAG erfolgen.<br />

Nur bei begründetem Verdacht auf verfassungs- und menschenrechtswidrige<br />

Praktiken wäre unter Zugrundelegung von Artikel 6 EGBGB (ordre public) eine<br />

andere Beurteilung vorstellbar; andernfalls finden die Regelungen über den<br />

Kindernachzug ohne weitere Prüfung Anwendung.<br />

32.0.2.5 Im Falle der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption eines minderjährigen<br />

Kindes durch einen Deutschen erwirbt dieses gemäß § 6 StAG die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit. Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren<br />

Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat die Rechte,<br />

die den Rechten der im anerkennenden Staat adoptierten Kinder entsprechen,<br />

d.h. es treten auch staatsangehörigkeitrechtlich die Wirkungen einer Volladoption<br />

des deutschen Rechts ein. Beendet die Adoption nicht das frühere Eltern-<br />

Kind-Verhältnis, so kann sie gemäß § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes in<br />

eine Volladoption umgewandelt werden. Wegen der erheblichen rechtlichen<br />

Schwierigkeiten, die genauen Wirkungen der Auslandsadoption festzustellen,<br />

ist regelmäßig von einer nach deutschen Recht wirksamen Adoption auszugehen,<br />

aufgrund derer das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben<br />

hat, und zwar unabhängig davon, ob sie zu einem Vertragsstaat des Haager<br />

Übereinkommens erfolgt ist oder nicht.<br />

32.0.3 Die Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 27 Abs. 3 abweichend von § 5 Abs. 1<br />

Nr. 2 erteilt werden. Von § 5 Abs. 1 Nr. 1 kann nur in den Fällen des Absatzes<br />

1 Nr. 1 und des § 24 abgesehen werden.<br />

32.0.4 Für die Berechnung der Altersgrenzen gilt:<br />

32.0.4.1 - Bei der Einholung der Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise ist auf den<br />

Zeitpunkt der Beantragung des Visums abzustellen, wenn die für die Entscheidung<br />

über den Antrag erforderlichen Unterlagen innerhalb einer<br />

nach § 82 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Frist vorgelegt werden.<br />

32.0.4.2 - Bei der Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in den Fällen<br />

des § 39 AufenthV ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Antragsfrist<br />

nach § 41 Abs. 3 AufenthV abzustellen, wenn der Antrag innerhalb dieser<br />

Frist gestellt wird. Ansonsten ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.<br />

32.0.4.3 Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis<br />

beider Eltern oder, wenn das Kind nur zu einem Elternteil nachzieht,<br />

die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieses Elternteils nicht über-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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