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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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derlassungserlaubnis, muss auch bedacht werden, dass ein in Deutschland<br />

geborenes Kind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kraft Gesetzes die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn der Ausländer <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Geburt<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig seit acht Jahren in Deutschland<br />

hatte.<br />

52.1.4.2 Im Falle der Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG ist der Aufenthaltstitel<br />

nicht zu widerrufen, sondern stets unverzüglich mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen, um schnellstmöglich die Rechtmäßigkeit<br />

des Aufenthalts zu beenden und ggf. dadurch auch die Feststellung<br />

zu erreichen, dass die Wirkung des § 4 Abs.3 Satz 1 StAG für ein hier nach<br />

dem 1.1.2000 geborenes Kind des Ausländers nicht eingetreten ist. § 38 findet<br />

in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

52.1.4.3 Ob die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes erloschen ist (§ 72 <strong>Asyl</strong>VfG), hat<br />

die Ausländerbehörde bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in eigener<br />

Zuständigkeit zu prüfen (z.B. wenn sie von der Grenzbehörde erfährt, dass ein<br />

<strong>Asyl</strong>berechtigter vom Heimatstaat einen Pass erhalten hat). Stellt sie fest,<br />

dass die Flüchtlingseigenschaft erloschen ist, ist das BAMF unverzüglich zu<br />

unterrichten und eine Speicherung im AZR vorzunehmen. Nach § 72 Abs. 2<br />

<strong>Asyl</strong>VfG sind Anerkennungsbescheid und Reiseausweis der Ausländerbehörde<br />

unverzüglich auszuhändigen. Weigert sich der Ausländer, ist diese<br />

Pflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Bei Erlöschen<br />

der Anerkennung gemäß § 72 <strong>Asyl</strong>VfG ist nach den Umständen des Einzelfalles<br />

zu entscheiden, ob gemäß Nummer 52.1.4.1.1 von einem Widerruf abgesehen<br />

werden kann. Wird von einem Widerruf des Aufenthaltstitels abgesehen,<br />

sind die Gründe aktenkundig zu machen.<br />

52.1.4.4 Die Entscheidung über den Widerruf ist unabhängig davon zu treffen, ob die<br />

Entscheidung des Bundesamtes nach § 73 <strong>Asyl</strong>VfG unanfechtbar ist. Die<br />

Rückgabe des Anerkennungsbescheides und des Reiseausweises nach Artikel<br />

28 GK sind jedoch an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes<br />

geknüpft (§ 73 Abs. 6 <strong>Asyl</strong>VfG). Selbst wenn der Ausländer die Entscheidung<br />

der Ausländerbehörde anficht, bleibt die Wirkung des Widerrufs<br />

bestehen (u.a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger Aufenthalt;<br />

§ 84 Abs. 2 Satz 1). Bis <strong>zum</strong> Verfahrensabschluss ist daher eine Verfestigung<br />

des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich, wohl aber die Erwerbstätigkeit<br />

(§ 84 Abs. 2 Satz 2). Da nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Widerrufsgrund der<br />

Verlust des Flüchtlingsstatus ist, ist die Vorschrift gemäß § 73a <strong>Asyl</strong>VfG auf im<br />

Ausland anerkannte Flüchtlinge nur anwendbar, wenn die Verantwortung für<br />

die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik<br />

Deutschland übergegangen ist.<br />

52.1.4.5 Nach § 103 Satz 2 findet § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung<br />

auf Ausländer, die vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nach § 1<br />

HumHAG aufgenommen worden waren. Die Rechtsstellung dieser Personen<br />

kann weiterhin nach §§ 2a, 2b HumHAG erlöschen oder widerrufen werden (§<br />

103 Satz 1). Die Vorschrift gilt nicht für jüdische Zuwanderer, die diese<br />

Rechtsstellung nicht erworben haben, sondern nur entsprechend § 1 Hum-<br />

HAG aufgenommen worden sind.<br />

52.1.5 Widerruf der Aufenthaltstitel bei Familienangehörigen<br />

52.1.5.1 Die Ausführungen unter 52.1.4.0 gelten entsprechend. Der Widerruf des Aufenthaltstitels<br />

von Familienangehörigen ist nur möglich, wenn auch der Aufenthaltstitel<br />

des Stammberechtigten widerrufen wird. Diesem Widerruf steht nur<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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