29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 308 -<br />

andere Ausländerbehörde, erstreckt sich der Zuständigkeitswechsel auch auf<br />

bereits anhängige Verwaltungsverfahren, es sei denn, die Entscheidung der<br />

zuerst zuständigen Ausländerbehörde ist bereits ergangen (s. Nummer 71.1.3).<br />

71.1.2.3 In Fällen, in denen der Ausländer (z.B. Grenzarbeitnehmer) keinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet mehr besitzt, sich aber weiterhin in dem Land<br />

seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufhält, bestimmt sich die örtliche<br />

Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Landes.<br />

71.1.2.4 Wird ein gewöhnlicher Aufenthalt entgegen einer räumlichen Beschränkung<br />

oder einer Wohnsitzauflage begründet, beschränkt sich die Zuständigkeit der<br />

für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörde auf<br />

die Durchsetzung unaufschiebbarer Maßnahmen (Verlassenspflicht nach § 12<br />

Abs. 3 bzw. § 59 <strong>Asyl</strong>VfG, Ingewahrsamnahme, Einziehung des Passes).<br />

71.1.2.5 Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG<br />

die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.<br />

Das ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer erstmals<br />

aufgegriffen wird bzw. sich meldet.<br />

71.1.2.6 Sind unter Beachtung dieser Vorgaben mehrere Behörden zuständig und liegt<br />

keine abweichende Regelung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde vor,<br />

entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war (§ 3 Abs. 2<br />

VwVfG). Das ist in allen Fällen, in denen kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet<br />

worden ist, die für den Ort des ersten Aufgriffs zuständige Ausländerbehörde.<br />

Sie hat in den Fällen der Nummern 12.2.1.1 und 61.1.2.1 und<br />

61.1.2.2 umgehend eine Wohnsitzauflage zu verfügen.<br />

71.1.3 Zuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen; Amtshilfe<br />

71.1.3.1 Die Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen richtet sich nach § 100<br />

Abs. 1 Nds.SOG, wonach örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Bezirk die<br />

zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Unaufschiebbare<br />

Maßnahmen sind insbesondere<br />

- die Zurückschiebung und die Abschiebung, wenn sie andernfalls vereitelt<br />

oder wesentlich erschwert würden,<br />

- die Einbehaltung des Passes (§ 48 Abs. 1),<br />

- die Durchsetzung der räumlichen Beschränkung und<br />

- die Ingewahrsamnahme mit dem Ziel der Abschiebung, Zurückschiebung<br />

oder der Durchsetzung der räumlichen Beschränkung.<br />

Zu den unaufschiebbaren Maßnahmen zählt grundsätzlich auch die Beantragung<br />

von Abschiebungshaft nach § 62. Da diese Zuständigkeitsregelung von<br />

der Rechtsprechung überwiegend nicht akzeptiert wird, ist die Ausländerbehörde<br />

für die Beantragung von Abschiebungshaft zuständig, in deren Bezirk<br />

der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.<br />

71.1.3.2 Die Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG gilt nur dann,<br />

wenn bei Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maßnahmen durch die örtliche<br />

Behörde getroffen werden müssen, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung<br />

hervortritt. Allerdings gibt diese Regelung grundsätzlich nur die Kompetenz<br />

zu vorläufigen Maßnahmen. Die Zuständigkeit endet dort, wo die ei-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!