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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- den tatsächlichen Vollzug der Zurückschiebung, d.h. den Transport des<br />

Ausländers bis zur Grenze und über die Grenze hinaus bis <strong>zum</strong> ausländischen<br />

Zielort, einschließlich der den Vollzug sichernden Maßnahmen<br />

(Begleitung des Ausländers, Anwendung von Zwangsmitteln)<br />

- den Erlass eines Leistungsbescheides (§ 66 Abs. 1 und 4) und<br />

- das Verlangen einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5).<br />

Wird die Zurückschiebung von einer Ausländerbehörde oder der Polizei durchgeführt,<br />

bleibt die Grenzbehörde gleichwohl für die Rückführung zuständig<br />

(§ 71 Abs. 3 Nr. 1). Die Ausländerbehörde oder die Polizei kann den Ausländer<br />

daher auch an der Grenze der Grenzbehörde zur Rückführung in einen anderen<br />

Staat übergeben (vgl. Nummer 71.3.1.3.2).<br />

57.0.4 Unterbleibt die Zurückschiebung an der Grenze, weil gegen den Ausländer<br />

aufgrund eines Strafverfahrens ein Haftbefehl erwirkt oder vollstreckt werden<br />

soll, so geht die Zuständigkeit für die Zurückschiebung von der Grenzbehörde<br />

auf die Ausländerbehörde über.<br />

57.0.5 Die Zurückschiebung entfaltet – anders als nach bisherigem Recht – wie die<br />

Abschiebung die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1.<br />

57.1 Voraussetzung und Ziel der Zurückschiebung<br />

57.1.0 Die Zurückschiebung setzt voraus, dass der Ausländer gemäß § 58 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 vollziehbar ausreisepflichtig ist.<br />

57.1.1 In den Fällen der unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 ist<br />

eine bestehende Ausreisepflicht stets vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).<br />

Ein Ausländer, der im Zeitpunkt der Einreise einen gültigen Aufenthaltstitel,<br />

aber keinen gültigen Pass besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2), ist außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des SDÜ nicht gemäß § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig und kann<br />

bis <strong>zum</strong> vollziehbaren Widerruf des Aufenthaltstitels (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 1)<br />

oder bis <strong>zum</strong> Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht zurückgeschoben werden<br />

(vgl. Nummer 50.1.3.1).<br />

57.1.2 Bei Ausländern, die bis zur Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise<br />

und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU nach Europäischem Gemeinschaftsrecht<br />

freizügigkeitsberechtigt waren, ist der Tatbestand der unerlaubten Einreise<br />

dann erfüllt, wenn sie entgegen der gesetzlichen Wiedereinreisesperre eingereist<br />

sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU).<br />

57.1.3 Ausländer, die unerlaubt eingereist sind, können – unbeschadet der in zwischenstaatlichen<br />

Übernahmeabkommen festgelegten Fristen – nicht mehr zurückgeschoben<br />

werden, wenn sie sich länger als sechs Monate unerlaubt in<br />

Deutschland aufgehalten haben. In diesem Fall ist nur die Abschiebung möglich.<br />

57.1.4 Ist ein Ausländer unerlaubt eingereist, ist unverzüglich zu ermitteln, wo und<br />

wann er die Grenze überschritten hat, damit diese Umstände im Falle der Zurückschiebung<br />

nachweisbar sind. Ob der Staat, in den die Zurückschiebung<br />

erfolgen soll, zur Übernahme verpflichtet ist, richtet sich nach dem mit diesem<br />

Staat bestehenden Rückübernahmeabkommen. Unabhängig von solchen Abkommen<br />

ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, völ-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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