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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 268 -<br />

Herkunftsstaat entgegenstehen. Sofern der Zielstaat nicht abschließend bestimmt<br />

werden kann, soll in der Abschiebungsandrohung der Herkunftsstaat<br />

bezeichnet werden, damit die Wirkung des § 59 Abs. 4 Satz 1 eintritt. Für die<br />

Bezeichnung des Zielstaates ist die Staatsangehörigkeit des Ausländers<br />

grundsätzlich nicht maßgebend. Soll die Abschiebung allerdings nicht in den<br />

Herkunftsstaat erfolgen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt<br />

werden.<br />

59.2.2 Die Abschiebungsandrohung soll den Zielstaat bezeichnen und folgenden Hinweis<br />

(ohne Regelungscharakter) enthalten:<br />

„Aufgrund dieser Androhung können Sie auch in einen anderen<br />

Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der<br />

zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist.“<br />

Neben dem Zielstaat müssen die anderen Staaten namentlich nicht genannt<br />

werden. Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche<br />

Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und<br />

daher auch ein Abschiebungsversuch unternommen werden kann.<br />

59.3 Vorliegen von Abschiebungsverboten<br />

59.3.1 Eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann zu erlassen, wenn<br />

Abschiebungsverbote -auch das in § 50 Abs. 3 AuslG noch ausgenommene<br />

Verbot des § 60 Abs. 7 (alt: § 53 Abs. 6 AuslG)- vorliegen. Im Hinblick auf § 59<br />

Abs. 3 Satz 2 ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot<br />

nach § 60 vorliegt. Bei dieser Prüfung ist die Ausländerbehörde<br />

an Entscheidungen des BAMF gebunden (§§ 4, 42 <strong>Asyl</strong>VfG). Die Ausländerbehörde<br />

entscheidet selbst über den späteren Eintritt oder Wegfall des<br />

Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 4, ohne dass es einer Aufhebung der<br />

Entscheidung des BAMF bedarf. Liegen der Ausländerbehörde keine konkreten<br />

Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse vor, obliegt es dem Ausländer,<br />

entsprechende Umstände geltend zu machen (§ 82 Abs. 1).<br />

59.3.2 Im Übrigen besteht keine rechtliche Verpflichtung, vor Erlass der Abschiebungsandrohung<br />

das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu prüfen. Anders<br />

als in § 50 Abs. 3 AuslG sind Duldungsgründe in § 59 Abs. 3 nicht erwähnt,<br />

was aber nicht dazu führt, dass das Vorliegen solcher Gründe dem Erlass der<br />

Androhung entgegenstünde. Das Institut der Duldung wurde erst im Vermittlungsverfahren<br />

wieder in das Gesetz aufgenommen; dabei ist eine Anpassung<br />

des § 59 Abs. 3 unterblieben. Bei sachgerechter Auslegung des § 60a entspricht<br />

aber eine zwingend zu erteilende Duldung einem Abschiebungsverbot.<br />

Die Abschiebungsandrohung soll ohne Rücksicht auf eine etwaige Unmöglichkeit<br />

erlassen werden.<br />

59.4 Darlegung und Ausschluss von Abschiebungshindernissen<br />

59.4.1.1 59 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz betrifft nur Abschiebungshindernisse, die der<br />

Abschiebung in denjenigen Staat entgegenstehen, der in der Androhung genannt<br />

ist (§ 59 Abs. 2). Diese Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde<br />

nicht mehr berücksichtigen, wenn sie bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit<br />

der Abschiebungsandrohung hätten vorgebracht werden können. Dieses<br />

Verwertungsverbot gilt auch für die Entscheidung über die Aussetzung der<br />

Abschiebung (vgl. aber Nummer 60.7.1.4). Macht der Ausländer politische Verfolgungsgründe<br />

geltend, ist er auf das Verfahren nach dem <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz<br />

zu verweisen. Macht er sonstige zielstaatsbezogene Abschiebungsver-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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