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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- Eidesdelikten, Urkundsdelikten<br />

- Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis<br />

- gravierenden Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht einschließlich Beschäftigungsverboten<br />

- schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien).<br />

53.0.4.0 Rechtsstaatliche Grundsätze<br />

Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung<br />

und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die sich aus ihnen<br />

ergebende Wertentscheidung sind bei der Ausweisung zu berücksichtigen.<br />

53.0.4.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

53.0.4.1.1.0 Die Ausweisung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.<br />

Hiernach kann die Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn sie das geeignete,<br />

erforderliche und angemessene Mittel zur Abwehr der Beeinträchtigung<br />

öffentlicher Interessen ist.<br />

53.0.4.1.1.1 Geeignet ist die Ausweisung, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten<br />

Erfolg (Gefahrenabwehr) herbeiführt oder wenigstens fördert. Die Geeignetheit<br />

der Ausweisung kann je nach den Umständen zur Erreichung des Zwecks<br />

sowohl spezial- als auch generalpräventiv begründet werden. Der Zweck, den<br />

die Ausweisung gemäß § 55 Abs. 1 verfolgt, muss fortbestehen. Diese Voraussetzung<br />

ist stets gegeben, solange die eingetretene konkrete Beeinträchtigung<br />

fortdauert, weil etwa das strafbare Verhalten noch nicht beendet oder ein<br />

Drogenabhängiger noch nicht zur Rehabilitation bereit ist (vgl. § 55 Abs. 2 Nr.<br />

4). Die Ausweisung muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein. Führt<br />

die Ausweisung zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet, erfüllt<br />

sie stets ihren Zweck.<br />

53.0.4.1.1.2 Erforderlich ist die Ausweisung immer dann, wenn keine mildere Maßnahme<br />

zur Verfügung steht, die in gleicher Weise wie die Ausweisung zwecktauglich<br />

ist (z.B. Versagung eines Aufenthaltstitels, Verbot der politischen Betätigung).<br />

53.0.4.1.1.3 Angemessen ist die Ausweisung, wenn sie keinen Nachteil herbeiführt, der<br />

erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Ausweisung<br />

muss daher unter Berücksichtigung der für den Ausländer und seine Familienangehörigen<br />

entstehenden erheblichen Nachteile das noch angemessene<br />

Mittel zur Zweckerreichung sein. Die Prüfung erfordert eine Interessenabwägung<br />

zwischen den Gründen, aus denen die Ausweisung zur Wahrung<br />

der öffentlichen Interessen geboten ist, und dem Ausmaß und der Schwere<br />

des Eingriffs in die schutzwürdigen Belange des Ausländers und seiner Familienangehörigen<br />

(vgl. § 55 Abs. 3).<br />

53.0.4.1.2 Grundsatz des Vertrauensschutzes<br />

Vertrauensschutz kann dadurch entstanden sein, dass die Ausländerbehörde<br />

etwa in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung einen<br />

Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert hat. Allein auf diese Verurteilung kann<br />

eine Ausweisung dann nicht gestützt werden. Sie ist jedoch im Falle einer<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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