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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Kinderbetreuung durch einen anderen Ehegatten) oder durch die Feststellung<br />

einer anderen Kosten- und Aufgabenverteilung innerhalb der Familie erfolgen.<br />

Die Betroffenen sind auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen (§ 82 Abs. 2).<br />

27.2 Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft<br />

27.2.1 Unter dem Begriff der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sind Gemeinschaften<br />

zu verstehen, die von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im<br />

Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gebildet werden.<br />

27.2.2 Nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften<br />

fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn die Partnerschaft<br />

durch einen staatlichen Akt anerkannt ist und in ihrer Ausgestaltung der deutschen<br />

Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht. Eine wesentliche Entsprechung<br />

liegt vor, wenn das ausländische Recht von einer Lebensgemeinschaft<br />

der Partner ausgeht und insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten<br />

sowie die Möglichkeit der Entstehung nachwirkender Pflichten bei der Auflösung<br />

der Partnerschaft vorsieht.<br />

27.2.3 Die Lebenspartnerschaft endet außer durch Tod und Aufhebung auch mit der<br />

Eheschließung eines der Lebenspartner.<br />

27.2.4 Hinsichtlich der Zweckbindung des Aufenthaltes gilt Nummer 27.1 entsprechend.<br />

Im Übrigen finden auf Lebenspartner die für Ehegatten geltenden Vorschriften<br />

in §§ 27 Abs. 3, 9 Abs. 3, 28 bis 31 und 51 Abs. 2 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

27.3 Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen des Bezugs von Leistungen<br />

nach dem SGB II oder XII<br />

27.3.1 Durch den Zuzug soll die Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen<br />

nicht in Frage gestellt werden, denen gegenüber der hier lebende Deutsche<br />

oder Ausländer unterhaltspflichtig ist. Daher kann die Aufenthaltserlaubnis<br />

oder die Zustimmung zur Visumerteilung auch in Anspruchsfällen dann versagt<br />

werden, wenn er für den Unterhalt mindestens eines Haushaltsangehörigen –<br />

gleich, ob Deutscher oder Ausländer – oder eines ausländischen Familienangehörigen<br />

– auch, wenn dieser nicht in seinem Haushalt lebt – auf Leistungen<br />

nach SGB II oder XII angewiesen ist. Auf den tatsächlichen Leistungsbezug<br />

kommt es nicht an; es genügt der Anspruch. Der Versagungsgrund liegt auch<br />

vor, wenn der Anspruch erst infolge des beantragten Familiennachzugs eintreten<br />

wird.<br />

27.3.1.1 Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug<br />

voraussichtlich zu einer Erhöhung öffentlicher Leistungen führt; unerheblich<br />

sind dabei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Leistungen. Es spricht gegen<br />

eine Versagung des Aufenthaltstitels, wenn nachweislich in Aussicht steht,<br />

dass der nachziehende Ausländer in Deutschland ein ausreichendes Einkommen<br />

erzielen wird oder über Vermögen verfügt, aus dem sein Lebensunterhalt<br />

dauerhaft gesichert sein wird. Bei der <strong>Pro</strong>gnose sind auch Unterhaltsleistungen<br />

des nachziehenden Familienangehörigen zu berücksichtigen, die er aufgrund<br />

einer rechtlichen Verpflichtung übernehmen muss oder voraussichtlich auch<br />

ohne eine solche Verpflichtung übernehmen wird.<br />

27.3.1.2 Von dem Versagungsgrund des Abs. 3 ist regelmäßig abzusehen, wenn der<br />

Aufenthaltstitel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden kann und<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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