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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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37.1.1.1 Verlangt wird ein rechtmäßiger Voraufenthalt von acht Jahren, der nicht ununterbrochen<br />

bestanden haben, aber <strong>zum</strong>indest im Zeitpunkt der Ausreise die<br />

Voraussetzungen des „gewöhnlichen Aufenthalts“ der einleitenden Worte des<br />

Absatzes 1 erfüllt haben muss. Damit scheiden Zeiten eines nicht rechtmäßigen<br />

sowie eines bis zuletzt nur vorübergehenden Aufenthalts für eine Anrechnung<br />

aus.<br />

Nicht anrechenbar sind somit Zeiten<br />

- eines illegalen Aufenthalts<br />

- einer Duldung oder Duldungsfiktion<br />

- einer Aufenthaltsgestattung außer im Falle des § 55 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

- bis zur Ausreise nach Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts<br />

(§ 84 Abs. 2) und<br />

- eines Besuchsaufenthalts.<br />

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis vor<br />

dem 01.01.2005 sowie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit<br />

dem 01.01.2005, deren Verlängerung nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen war<br />

oder die nach ihrer Zweckbestimmung keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt<br />

vorsehen (§ 23 Abs. 1 als Verlängerung eines Abschiebungsstopps, nicht<br />

als Bleiberechtsregelung, §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 5 bei zeitlich befristeten<br />

Ausreisehindernissen) können nur angerechnet werden, wenn der Ausländer<br />

bei seiner Ausreise im Besitz eines auf Dauer angelegten Aufenthaltstitels<br />

(oder einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis nach<br />

AuslG) war. War er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 32, 33, kommt es<br />

auf das Aufenthaltsrecht des Elternteils an, von dem das akzessorische Aufenthaltsrecht<br />

abgeleitet wurde.<br />

37.1.1.2 Zusätzlich zu dem rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalt wird ein sechsjähriger<br />

Schulbesuch im Bundesgebiet verlangt. Es muss sich um eine allgemeinbildende<br />

oder berufsbildende Schule oder eine vergleichbare berufsqualifizierende<br />

Bildungseinrichtung im Bundesgebiet handeln. Der Besuch einer deutschen<br />

Schule im Ausland erfüllt die gesetzliche Voraussetzung nicht, kann<br />

aber bei der Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, berücksichtigt werden<br />

(vgl. Nummer 37.2.1.2).<br />

37.1.2 Sicherung des Lebensunterhalts<br />

Für die Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Voraussetzungen<br />

des § 2 Abs. 3 (vgl. Nummer 2), der Lebensunterhalt muss aber – abweichend<br />

von § 2 Abs. 3 – aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus der Unterhaltsverpflichtung<br />

eines Dritten für fünf Jahre gesichert sein.<br />

37.1.3 Zeitliche Antragsvoraussetzungen<br />

Die zeitlichen Antragsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen im Zeitpunkt<br />

der Beantragung des Aufenthaltstitels (i.d.R. bei der Auslandsvertretung)<br />

vorliegen; der Tag der Einreise oder der tatsächlichen Erteilung ist nicht<br />

maßgebend. Das gilt auch für den Fall, dass zunächst ein Antrag auf Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels nur für einen anderen Zweck (z.B. Studium) gestellt und<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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