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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 318 -<br />

- Festnahme und Beantragung von Haft <strong>zum</strong> Zweck der Vorbereitung<br />

und Sicherung der Zurückschiebung oder Abschiebung (s. Nummer<br />

62.0.1).<br />

71.5.1.1 Neben den Ausländerbehörden und der Grenzbehörde sind die Polizeien der<br />

Länder für die Zurückschiebung originär zuständig (s. Nummer 71.1.1.2), wenn<br />

aus Anlass ihrer Aufgabenwahrnehmung ein unerlaubt eingereister Ausländer<br />

aufgegriffen wird (z.B. anlässlich einer Personen- bzw. Verkehrskontrolle oder<br />

einer Razzia).<br />

71.5.1.2.0 Nach Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten<br />

kommt der Kontrolle von Ausländern im Inland im Hinblick auf die unerlaubte<br />

Einreise und den unerlaubten Aufenthalt eine besondere Bedeutung zu.<br />

Die Kontrolle umfasst die Anbringung von Kontrollstempeln im Pass oder<br />

Passersatz. Eine Zurückschiebung durch die Polizeien der Länder kommt danach<br />

insbesondere in Betracht, wenn sie anlässlich einer Personenkontrolle<br />

feststellen, dass ein Ausländer<br />

71.5.1.2.1 - ohne erforderliches Visum unerlaubt eingereist ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)<br />

oder<br />

71.5.1.2.2 - mit einem nationalen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates für einen<br />

Kurzaufenthalt eingereist ist, er jedoch <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Einreise die<br />

weiteren Voraussetzungen nach Artikel 21 SDÜ nicht erfüllt, insbesondere<br />

weil er von einer deutschen Behörde (z.B. § 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel<br />

96 Abs. 3 SDÜ) oder einer Behörde eines anderen Schengen-<br />

Staates (Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) im SIS zu Einreiseverweigerung ausgeschrieben<br />

worden ist.<br />

71.5.2.1 Die Polizeien der Länder sind im Rahmen der Abschiebung nur für die Durchführung<br />

dieser Maßnahme (Vollstreckung als Realakt) zuständig. Für eine Androhung,<br />

Ankündigung oder Anordnung der Abschiebung bleibt die Ausländerbehörde<br />

zuständig.<br />

71.5.3.1 Die Festnahme richtet sich nach dem Nds. SOG. Sie kommt insbesondere zur<br />

Sicherung der Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht.<br />

71.5.3.2 Die Festnahme erfolgt, wenn der Ausländer zur Festnahme ausgeschrieben<br />

worden ist (§ 50 Abs. 7). Nach der Festnahme ist die Behörde zu benachrichtigen,<br />

die die Ausschreibung veranlasst hat.<br />

71.5.4 Die Polizeien der Länder sind für die Durchsetzung der räumlichen Beschränkung<br />

zuständig, wenn sie aus Anlass ihrer originären Aufgabenwahrnehmung<br />

einen Ausländer aufgreifen, der sich in einem Teil des Bundesgebiets aufhält,<br />

in dem er sich nicht aufhalten darf.<br />

71.5.5 Die Ausländerbehörden haben die Polizeien der Länder auf Ersuchen, insbesondere<br />

in unaufschiebbaren Fällen, fachlich zu unterstützen, auch wenn diese<br />

im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit tätig werden.<br />

71.6 Ein ausländischer Pass oder Passersatz wird nach der Zuständigkeitsregelung<br />

in Absatz 5 vom Bundesministerium des Innern oder von der von ihm bestimmten<br />

Stelle im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt anerkannt (vgl. im<br />

Einzelnen Nummern 3.1.6 ff).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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