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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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71.1.6.4.3 Die Ausschreibung eines abgeschobenen Ausländers in INPOL und SIS begründet<br />

keine Zuständigkeit der ausschreibenden Ausländerbehörde für Maßnahmen<br />

gegen den Ausländer im Falle seiner unerlaubten Wiedereinreise.<br />

71.1.7 Zuständigkeit für die Kostenerfassung<br />

Die Behörde, die im Wege der Amtshilfe oder nach § 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

für die Sicherung und Durchführung der Abschiebung eines Ausländers tätig<br />

wird, hat alle von einem privaten Kostenschuldner (§ 66 Abs. 1 bis 4) zu tragenden<br />

Kosten zu erfassen und diese Kostenaufstellung der für die Maßnahme<br />

örtlich zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten. Die Amtshilfe umfasst<br />

auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5). Der Leistungsbescheid<br />

(§ 66 Abs. 1 bis 4) wird – soweit erforderlich – von der für die Maßnahme<br />

zuständigen Ausländerbehörde erlassen.<br />

71.1.8. Personen, die sich im Ausland aufhalten<br />

71.1.8.1 Für die Bestimmung der Wiedereinreisefrist nach der Ausreise nach § 51<br />

Abs. 1 Nr. 7 ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer<br />

zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Fehlt es an einem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt, ist die Ausländerbehörde zuständig, die den Aufenthaltstitel zuletzt<br />

erteilt oder verlängert hat.<br />

71.1.8.2 Für die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ist, sofern eine Ausweisung<br />

verfügt worden ist, grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, die<br />

diese Maßnahme erlassen hat. Über einen nach der Ausreise erstmals gestellten<br />

Befristungsantrag aus Anlass eines Visumverfahrens entscheidet die<br />

Ausländerbehörde, die der Visumerteilung zuzustimmen hat (vgl. Nummer<br />

11.1.9). Ist keine Ausweisung, jedoch – ggf. mehrfach – eine Abschiebung oder<br />

Zustimmung erfolgt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt die Abschiebung<br />

oder Zurückschiebung veranlasst hat. Auf Nummern 57.4.2 und 57.4.2.1 wird<br />

hingewiesen (Zuständigkeit des BGS).<br />

71.1.8.3 Beantragt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zur Herstellung und Wahrung<br />

der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach den §§ 27 bis 36<br />

und sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst<br />

nach einer Ausreise eingetreten (z.B. Eheschließung), ist für die Befristung<br />

nach § 11 Abs. 1 Satz 3 die Ausländerbehörde zuständig, die die Zustimmung<br />

zur Visumerteilung zu geben hat (vgl. § 31 AufenthV). Sie hat ggf. § 72 Abs. 3<br />

zu beachten, eine Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen, die die<br />

Ausweisung verfügt oder die Abschiebung veranlasst hat. Die für die Befristung<br />

zuständige Ausländerbehörde nimmt wegen der Löschung der Ausschreibung<br />

in den Informationssystemen (AZR, INPOL, SIS) Verbindung mit der hierfür<br />

zuständigen Behörde auf.<br />

71.1.8.4 Für die Erteilung der Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) ist die Ausländerbehörde<br />

zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will. Nach § 72 Abs. 1<br />

Satz 2 ist die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben<br />

hat, in der Regel zu beteiligen.<br />

71.1.8.5 Für Seeleute, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, ist die Ausländerbehörde<br />

zuständig, in deren Bezirk die Reederei ihren Sitz hat, die sie beschäftigt.<br />

Für Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber Seeleuten ohne gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Ausländerbehörde des von dem<br />

Schiff angelaufenen Hafens zuständig.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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