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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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die Widerrufsverfahren gleichzeitig zu betreiben. Soll mit Rücksicht auf Aufenthaltsrechte<br />

von Familienangehörigen der Aufenthalt des Ausländers nicht<br />

beendet werden, ist Nummer 52.1.4.1.2 zu beachten. Daneben ist der Grund<br />

für den Verlust der <strong>Asyl</strong>anerkennung oder Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigten.<br />

Für die Entscheidung sind ferner die durch diesen Verlust eintretenden<br />

Folgen für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung. Daher muss bei Ausländern,<br />

die als <strong>Asyl</strong>berechtigte anerkannt worden waren, danach differenziert<br />

werden, ob sie aufgrund einer <strong>Asyl</strong>anerkennung vor dem 01.01.2005 eine<br />

unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatten, die gemäß § 101 Abs. 1 als<br />

Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 fortgilt, oder ob sie im Besitz einer<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 sind, die ebenso wie die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 2 für Konventionsflüchtlinge nach Wegfall des Abschiebungsverbots<br />

des § 60 Abs.1 gemäß § 26 Abs. 2 nicht mehr verlängert<br />

werden darf.<br />

52.1.4.1 Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus<br />

ein unbefristetes Aufenthaltsrecht auf anderer Rechtsgrundlage<br />

besaß oder wenn ihm im Hinblick auf seine jetzige aufenthaltsrechtliche Situation<br />

(auch unabhängig von seiner Anerkennung als Flüchtling) eine Niederlassungserlaubnis<br />

erteilt werden könnte oder er darauf Anspruch hätte (z.B. nach<br />

§§ 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 2). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt<br />

Folgendes:<br />

52.1.4.1.1 Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 und einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 1 oder 2 ist lediglich an den Wegfall der Voraussetzungen<br />

des § 60 Abs. 1 geknüpft. Daneben können jedoch Aufenthaltsrechte<br />

aufgrund anderer Vorschriften bestehen; etwa wegen Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des § 25 Abs. 3 oder 5. Ferner kommen familiäre Aufenthaltsrechte<br />

in Betracht. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach den §§ 31, 34<br />

und 35 entfällt nicht durch Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der <strong>Asyl</strong>berechtigung.<br />

Auch aufgrund sonstiger Familiennachzugsbestimmungen kann<br />

ein weiteres Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. Ferner kann es sich um<br />

einen Ausländer handeln, der in der Vergangenheit von einer Bleiberechtsregelung<br />

begünstigt worden wäre, einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf<br />

das bereits aus anderen Gründen bestehende Aufenthaltsrecht aber nicht<br />

gestellt hatte. In diesen Fällen ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 möglich, wenn die Voraussetzungen für die<br />

(fiktive) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung<br />

vorliegen. Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhaltes sind in<br />

besonderen Härtefällen gemäß Nummern 5.3.4.1 ff möglich. In der Regel wird<br />

es zweckmäßig sein, in solchen Fällen von einem Widerruf abzusehen und die<br />

Niederlassungserlaubnis zu belassen bzw. bei Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis<br />

eine neue Aufenthaltserlaubnis auf einer der anderen in Betracht<br />

kommenden Rechtsgrundlagen zu erteilen (Zweckwechsel). Der Verzicht auf<br />

einen Widerruf ist dann unumgänglich, wenn im Einzelfall das Verlassen des<br />

Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten<br />

würde und die Aufenthaltserlaubnis deshalb auf der Grundlage des § 25 Abs.<br />

4 Satz 2 erteilt werden soll, weil das nur im Wege der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

möglich ist.<br />

52.1.4.1.2 Auch in den Fällen der Nummer 52.1.4.1.1 kann wegen der unterschiedlichen<br />

Rechtsfolgen der Aufenthaltsrechte ein Widerruf im Einzelfall gerechtfertigt<br />

sein, um einen Familiennachzug oder die Aufnahme oder Fortsetzung einer<br />

selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschließen oder ein Fortbestehen besonderen<br />

Ausweisungsschutzes zu verhindern. Besitzt der Ausländer eine Nie-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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