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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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aus Anlass einer Krankheit oder längeren Urlaubsreise, ist dies ebenfalls unerheblich,<br />

sofern das Gesamtbild eines Umzuges der gesamten Familie vom<br />

Ausland in das Bundesgebiet gewahrt bleibt.<br />

32.1.3.3 Bei Verzögerungen, die sechs Monate überschreiten, ist nicht mehr von einer<br />

gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen.<br />

32.2 Anspruch auf Nachzug von Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

32.2.1 Die Regelung betrifft nur ledige Kinder, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben. Nummer 32.04 gilt entsprechend.<br />

32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Stufe<br />

C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens<br />

für Sprachen zu bestimmen.<br />

32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung<br />

einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund<br />

eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter<br />

sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen,<br />

sollen durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte<br />

Träger sein.<br />

32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von<br />

den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.<br />

32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint,<br />

dass das Kind sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />

in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird. Dies ist<br />

im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

oder in einem der in § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV genannten Staaten aufgewachsen<br />

sind.<br />

32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus<br />

stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule<br />

besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.<br />

32.3 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren<br />

32.3.1 Absatz 3 regelt den Nachzug lediger Kinder unter 16 Jahren. Nummer 32.04<br />

gilt entsprechend.<br />

32.3.2 Der Anspruch besteht auch, wenn die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

der Eltern gleichzeitig mit der des Kindes erteilt wird.<br />

32.3.3 Entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 steht ein nationales Visum der Aufenthaltserlaubnis<br />

oder der Niederlassungserlaubnis gleich, wenn dem Ausländer im Inland<br />

eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden<br />

könnte.<br />

32.3.4 Der Anspruch besteht selbst dann, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug<br />

stattfindet, sich nur für einen begrenzten Zeitraum und gegebenenfalls ohne<br />

Verlegung des Lebensmittelpunktes in Deutschland aufhält, wie dies etwa bei<br />

Gastwissenschaftlern oder Studenten der Fall sein kann.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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